03.12.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 32111

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss07.07.2022

Tätowierte Schusswaffen mit Schlagring in nicht sichtbaren Bereich steht Einstellung einer Polizei­be­werberin nicht entgegenGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls spricht gegen fehlende charakterliche Eignung

Hat eine Polizei­be­werberin eine in bekleideten Zustand nicht sichtbare Tätowierung, die Schusswaffen mit Schlagring zeigt, steht dies nicht zwingend einer Einstellung entgegen. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls kann gegen die fehlende charakterliche Eignung der Bewerberin sprechen. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine ehemalige KSK-Soldatin bewarb sich im Jahr 2021 in Baden-Württemberg für den Polizei­voll­zugs­dienst. Die Bewerbung wurde jedoch wegen fehlender charakterliche Eignung der Bewerberin abgelehnt. Hintergrund dessen war eine Tätowierung über dem Gesäß der Bewerberin. Die Tätowierung zeigte miteinander verbunden zwei Berettas, zwei Rosen, einen Schlagring und den KSK-Leitspruch "Facit omnia voluntas" ("Der Wille entscheidet"). Die Hochschule für Polizei sah in der Tätowierung eine gewalt­ver­ha­rm­losende und waffen­fi­xierende Einstellung der Bewerberin. Gegen die Ablehnung beantragte die Bewerberin Eilrechtsschutz.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bewerberin. Sie verwies auf eine Vielzahl weiterer in bekleideten Zustand nicht sichtbarer harmloser Tätowierungen auf ihren Körper, die etwa Blumen, Bänder, das Geburtsdatum ihres Vaters oder eine Weltkarte zeigen. Sie erklärte die Tätowierung mit den Waffen und den Schlagring damit, dass Waffen und die damit verbundenen Berufe sie schon ein Leben lang begleitet haben. Ihr Vater, ihre Cousine und eine sehr gute Freundin seien Polizistinnen. Sie sei seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Bundeswehr und habe seitdem permanenten Umgang mit Waffen. Ihr sei stets ein respektvoller Umgang mit Waffen vorgelebt worden. Dies habe sie als ein hohes Gut aufgenommen und verinnerlicht.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint fehlende charakterliche Eignung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Bewerberin. Zwar gebe die Tätowierung Anlass dazu, der charakterlichen Eignung der Bewerberin besonderer Aufmerksamkeit zu schenken. Die großflächige Bedeckung des Körpers der Bewerberin mit Tattoos stütze aber ihre Erklärung, dass Motiv mit den Waffen und den Schlagring verdeutliche die Bedeutung waffentragender Berufe in ihrem Leben und illustriere, dass man symbolisch gesehen für Werte kämpfen soll. Der Hochschule könne zwar missfallen, dass Schusswaffen als Symbol für den Polizeiberuf stehen. Da Tätowierungen jedoch regelmäßig einen plakativen Charakter aufweisen und die Bewerberin gleichermaßen den Polizeiberuf wie den des Soldaten symbolisieren wollte, lasse sich im vorliegenden Einzelfall aus einem für sich genommen vielleicht unpassenden Symbol nicht auf fehlende charakterliche Eignung schließen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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