21.11.2024
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Dokument-Nr. 32046

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Urteil13.07.2022Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 808/22
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil13.07.2022

Normen­kontroll­antrag gegen Bewohner­parkgebühren­satzung auch im Haupt­sa­che­ver­fahren erfolglosErhöhung der Bewohner­parkgebühren in Freiburg rechtmäßig

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat den Normen­kontroll­antrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohner­parkgebühren (Bewohner­parkgebühren­satzung) vom 14. Dezember 2021 abgewiesen.

Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewoh­ner­pa­r­k­aus­weisen von vormals 30,-- EUR jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240,- EUR bzw. 360,- EUR oder 480,- EUR im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebüh­re­n­er­mä­ßi­gungen und -befreiungen für Schwer­be­hinderte sowie für Personen vor, die Sozia­l­leis­tungen beziehen.

VGH: Bewoh­ner­pa­rk­ge­büh­ren­satzung formell und materiell rechtmäßig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Bewoh­ner­pa­rk­ge­büh­ren­satzung formell und materiell rechtmäßig sei, und hat damit seine schon im Eilverfahren geäußerte Rechts­auf­fassung bestätigt. Mit der Bewoh­ner­pa­rk­gebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeit­be­gren­zungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebüh­ren­re­gelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebüh­ren­schuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im inner­städ­tischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Kein Verstoß gegen das Äquiva­lenz­prinzip

Die Gebüh­ren­be­messung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewoh­ner­pa­rk­ge­büh­ren­satzung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebüh­ren­rechtliche Ausprägung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes. Insoweit komme es nicht darauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgän­ger­re­gelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe. Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, böten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte.

Stellpark im Parkhaus erheblich teurer

Zwar sei zu berücksichtigen, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewoh­ner­pa­r­k­ausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewoh­ner­pa­rk­gebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren, sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschlepp­maß­nahmen. Trotz dieser Unterschiede könne allerdings ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung jedenfalls ausgeschlossen werden, da sich die jährlichen Kosten für einen Stellplatz im Parkhaus in Freiburg - je nach Lage - auf bis zu 2.280,- EUR im Jahr beliefen und damit mindestens auf das Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen der Bewoh­ner­pa­rk­gebühr.

Gebüh­ren­staf­felung als auch Ermäßigungen und Befreiungen nicht zu beanstanden

Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt. Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei - auch mit Blick auf das Sozial­staats­prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) - von dem Gestal­tungs­spielraum des Gebüh­ren­ge­setz­gebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaft­lichen Belastung finanziell weniger leistungs­fähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwer­be­hin­derten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteils­aus­gleich zu gewähren. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat in dem Urteil die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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