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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil06.03.2012

Verbesserter Abwasserkanal verringert AbwasserabgabeVerrechnung von Inves­ti­ti­o­ns­kosten für verbesserte Abwas­ser­ka­na­li­sation mit Abwasserabgabe zulässig

Inves­ti­ti­o­ns­kosten zur Verbesserung einer Abwas­ser­ka­na­li­sation dürfen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Der Abwasserverband Radolfzeller Aach (Kläger) betreibt die Kläranlage Moos. Das Regen- und Schmutzwasser in seinem Gebiet fließt in einem Misch­was­serkanal zu dieser Kläranlage. Es wird dort gereinigt und anschließend in den Bodensee eingeleitet. Für diese Einleitung erheben die Bundesländer eine jährlich zu zahlende Abwasserabgabe, die an den Schad­s­toff­gehalt des eingeleiteten Abwassers anknüpft. Die Abgabe soll einen Anreiz dafür bieten, in Kläranlagen und das Kanalsystem zu investieren, um Schadstoffe in Gewässern zu verringern.

Kläger beantragt, Inves­ti­ti­o­ns­kosten mit Abwasserabgabe zu verrechnen

Der Kläger investierte im Jahr 2006 über 400.000 Euro in die Modernisierung seines Misch­was­ser­kanals. Die Maßnahmen bewirken, dass ein bei Regenfällen auftretender “erster Spülstoß“ mit stark verschmutztem Mischwasser jetzt länger als bisher in Regen­über­lauf­becken oder im Kanalsystem zwischen­ge­speichert wird. Dadurch gelangen erheblich weniger Schadstoffe in den Bodensee. Der Kläger beantragte, die Inves­ti­ti­o­ns­kosten mit der Abwasserabgabe für das Jahr 2006 von ca. 20.000 Euro mit der Folge zu verrechnen, dass die Abgabe entfällt. Das Landratsamt lehnte dies ab. Das Verwal­tungs­gericht Freiburg gab der Klage des Klägers statt.

Maßnahmen des Klägers entsprechen Vorstellung des Gesetzgebers, Schadstoffe in natürlichen Gewässern zu verringern

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigt die Rechts­auf­fassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass der Kläger seine Inves­ti­ti­o­ns­kosten mit der Abwasserabgabe verrechnen darf. Zwar habe der Gesetzgeber bei Einführung der Verrech­nungs­mög­lichkeit andere Fälle im Blick gehabt, bei denen dezentrale Abwasseranlagen wie etwa ein abgelegenes Gehöft an eine Sammel­klär­anlage angeschlossen werden oder das Abwasser einer kleinen Gemeinde zentral in einer größeren Sammel­klär­anlage beseitigt wird. Die Verrech­nungs­mög­lichkeit sei aber nicht auf solche Konstellationen beschränkt. Denn auch die Maßnahmen des Klägers entsprächen der Vorstellung des Gesetzgebers, Investitionen in das Kanalsystem zu fördern, um den Eintrag von Schadstoffen in natürliche Gewässer zu verringern.

Verrechnung von Investitionen in Kanalsystem bei jeder Schad­s­toff­min­derung zulässig

Dem Einwand des Beklagten, die Investitionen des Klägers dienten im Kern nur der Beseitigung von Regenwasser, folgte der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht. Er verwarf auch dessen Besorgnis, dass bei einer derart weiten Geset­zes­aus­legung das gesamte Aufkommen aus der Abwasserabgabe allein durch Verrechnung von Investitionen in das Kanalsystem - insbesondere in Regen­über­lauf­becken - entfallen könnte, obwohl diese Investitionen weit weniger wirksam seien als solche in Kläranlagen. Dies sei Folge einer bewussten unter­schied­lichen Bewertung des Gesetzgebers. Denn er habe festgelegt, dass Investitionen in Kläranlagen nur verrechnet werden könnten, wenn sie die Einleitung von Schadstoffen in einem bestimmten gesetzlich festgelegten Mindestumfang verringerten. Demgegenüber könnten Investitionen in das Kanalsystem bei jeder Schad­s­toff­min­derung verrechnet werden. Diese unter­schiedliche Bewertung sei zwar rechtspolitisch fragwürdig. Sie sei jedoch beabsichtigt und deshalb hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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