Das streitige Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver sieht eine dezentrale Beseitigung des Schmutzwassers für die Ortsteile Berwicke, Einecke, Klotingen und Stocklarn vor. Das häusliche beziehungsweise gewerbliche Schmutzwasser soll vorrangig durch geeignete Kleinkläranlagen - vereinzelt auch durch abflusslose Gruben - für ein oder mehrere Grundstücke entsorgt werden. Die hauptsächlich auf privatem Grund vorgesehenen Kleinkläranlagen beziehungsweise abflusslosen Gruben sollen öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen darstellen. Zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht will sich die Klägerin des für diese Aufgabe gegründeten Abwasservereins Welver e. V. bedienen.
Dieses Konzept einer dezentralen Abwasserbeseitigung beanstandete die beklagte Bezirksregierung, weil es nicht im Einklang mit der Kommunalabwasserverordnung stehe, nach der gemeindliche Gebiete mit bis zu 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Abwasserkanalisation auszustatten seien.
Das Urteil des Gerichts stützt den Rechtsstandpunkt der Bezirksregierung. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nach seinem Sinn und Zweck die Grundlage für die - auch und gerade künftige - ordnungsgemäße Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht bilde und daher auch darlegen müsse, dass dies künftig gewährleistet sei. Dem werde das beanstandete Konzept insofern nicht gerecht, als es zwar Konflikte zwischen den Nutzungsberechtigten der Grundstücke einerseits und der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde andererseits schaffe, aber keinerlei Aussagen dazu enthalte, wie eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verwirklicht werden solle, falls Nutzungsberechtigte der Grundstücke entgegen getroffener oder zu treffender Vereinbarungen auf ihrem Grundstück die vorgesehene Kleinkläranlage überhaupt nicht oder nicht - wie die gesetzlichen Regelungen es erfordern - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichteten beziehungsweise ertüchtigten. Ebenso wenig sei dem Konzept zu entnehmen, inwieweit und wann die Erteilung der für alle vorgesehenen Kleinkläranlagen notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse gewährleistet sei.
Das Konzept widerspreche der aus der Kommunalabwasserverordnung folgenden Verpflichtung der Klägerin, bestimmte gemeindliche Gebiete mit einer Abwasserkanalisation auszustatten. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht beruhe die Verordnung auf einer hinreichenden, insbesondere mit der Landesverfassung im Einklang stehenden Ermächtigungsgrundlage.
Die ungeachtet eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschriebene Verpflichtung zur Ausstattung von gemeindlichen Gebieten mit einer Abwasserkanalisation sei auch mit dem europäischen Recht vereinbar. Zwar sehe die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser eine solche Verpflichtung nur für Ortslagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten vor. Eine Verschärfung des gemeinschaftlichen vorgegebenen Mindeststandards durch nationale Rechtsbestimmungen sei aber im Bereich des Umweltrechts nach den Vorschriften der europäischen Gründungsverträge zulässig.
Davon abgesehen seien die vier Ortsteile auch Teil eines Gebietes im Sinne der Richtlinie, das mehr als 2.000 Einwohnerwerte umfasste, selbst wenn diese zusammen nur etwa 860 Einwohner hätten. Denn angesichts des bestehenden Siedlungszusammenhangs sei der Zentralort Welver mit seinen etwa 5.500 Einwohnern einzubeziehen.
Schließlich verstoße das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde auch insofern gegen gesetzliche Vorschriften, als es vorsehe, das auf privaten Grundstücken anfallenden Schutzwasser mittels eines Kanals zu auf öffentlichen Grund befindlichen und von der Gemeinde betriebenen abflusslosen Gruben zu leiten und von dort abfahren zu lassen. Damit würden diese abflusslose Gruben - anders als etwa solche, die dem bloßen Auffangen und Aufbewahren des Abwassers auf dem Grundstück des Nutzungsberechtigten selbst dienen - im Rahmen der Abwasserbeseitigung eingesetzt und stellten Abwasseranlagen im Sinne des Wasserrechts dar. Solche Anlagen unterlägen jedoch dem Erfordernis, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen zu müssen. Der Einsatz abflussloser Gruben im Bereich der Abwasserbeseitigung entspreche indes diesen Regeln der Technik nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online