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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil26.05.2008

Gemeinnützige Aufnahme von Hunden: Tierliebe befreit nicht von der HundesteuerTierschützerin ist auch für Pflegehunde steuerpflichtig

Eine Tierschützerin, die aus Tierliebe Hunde für längere Zeit bei sich aufnimmt, bis diese weiter­ver­mittelt werden können, ist Halterin und damit hunde­steuer­pflichtig, auch wenn die Hunde formal im Eigentum eines Tierschutz­vereins stehen. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden und damit die Berufung einer Tierschützerin aus Göppingen gegen ein klagabweisendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart zurückgewiesen.

Die Klägerin ist Mitglied eines gemeinnützigen Tierschutz­vereins, der sich insbesondere für Hunde einsetzt, aber nicht über ein eigenes Tierheim verfügt. Im Jahr 2000 nahm sie zwei herrenlose Hunde („Blümchen“ und „Ela“) bei sich in der Wohnung auf und schloss hierüber mit ihrem Tierschutz­verein einen Pflegevertrag. Danach sollte der Tierschutz­verein Eigentümer der Hunde sein und die Hunde weiter­ver­mitteln. Die Klägerin sollte die Hunde versichern und für Schäden haften. Die Stadt Göppingen zog die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2004 zu Hundesteuer in Höhe ca. 1.200,-- € heran. Hiergegen wehrte sie sich und machte geltend, nicht sie sondern der - von der Hundesteuer befreite - Tierschutz­verein sei Halter der beiden Hunde, da er die Kosten trage. Andere Vereins­mit­glieder und spendenwillige Dritte würden ihr die Kosten für die tägliche Nahrung und Tierpflege einschließlich Tierarztkosten erstatten. Widerspruch und Klage der Tierschützerin gegen den Gebüh­ren­be­scheid blieben jedoch erfolglos. Auch der Verwal­tungs­ge­richtshof folgte ihrer Argumentation nicht.

Hunde­steu­er­pflicht für Tierschützerin

Für den steuer­recht­lichen Halterbegriff sei die formale Eigen­tü­mer­stellung nicht entscheidend, urteilte der Verwal­tungs­ge­richtshof. Bei der Hundesteuer, einer traditionellen Aufwandsteuer, komme es vielmehr darauf an, wer die finanziellen Mittel für die Hunde aufwende. Dies sei die Klägerin, weil sie „Blümchen“ und „Ela“ in ihren Haushalt aufgenommen habe und nach dem Pflegevertrag diejenige sei, die für Schäden hafte und die beiden Tiere versichern müsse. Die freiwilligen Spenden, die sie von anderen Vereins­mit­gliedern und spendenwilligen Dritten für Nahrung und Pflege erhalte, schlössen es nicht aus, dass sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleibe. Dass sie dieses Kostenrisiko trage, sei Ausdruck ihrer wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer „abschöpfen“ wolle.

Beweggründe für Aufnahme der Tiere unerheblich

Die Hundesteuer entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Tiere nur aus Tierliebe aufgenommen habe, um sie vor Verwahrlosung und Tod zu retten, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter. Aus welchen Beweggründen heraus sie die finanziellen Mittel für die Hunde aufwende, sei für die Erhebung der Aufwandsteuer unbeachtlich. Auch könnten die von ihr aufgewendeten Kosten nicht als „Sachspende“ an den Verein angesehen werden, da die Tiere nicht dem Verein, sondern ihrem Haushalt zugeordnet seien. Die Steuerpflicht entfalle schließlich auch nicht aufgrund der Behauptung der Klägerin, sie habe mit der Aufnahme der herrenlosen Tiere eine Aufgabe der Stadt übernommen, die dafür sorgen müsse, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch herrenlos herumstreunende Hunde gefährdet werde. Allein die Stadt entscheide, wie sie einer solchen Gefahr vorbeugen wolle; die Klägerin könne ihr nicht ein bestimmtes Vorgehen aufdrängen.

Kein Vorliegen eines Eilfalls

Ein Eilfall habe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht bestanden, weil weder „Blümchen“ noch „Ela“ tatsächlich herumgestreunt seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Stadt nicht in der Lage wäre, bei einer konkreten Gefahr zu reagieren und herumstreunende Hunde etwa im Tierheim unterzubringen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 08.08.2008

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