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- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil26.05.2020, 11 K 8425/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil24.03.2021
Hundesteuerpflicht eines Vorsitzenden eines Tierschutzvereins wegen Haltung von 18 HundenHaltereigenschaft des Vorsitzenden aufgrund finanzieller Abhängigkeit des Vereins vom Vorsitzenden
Ein Tierschutzverein kann nicht als Halter von 18 Hunden angesehen werden, wenn das Überleben des Vereins hauptsächlich von den finanziellen Zuwendungen des Vorsitzenden abhängt. In diesem Fall ist der Vorsitzende der Halter der Hunde, so dass er hundesteuerpflichtig ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Vorsitzende eines Tierschutzvereins in Baden-Württemberg im Jahr 2018 Hundesteuer für 18 Hunde zahlen. Diese wehrte sich gerichtlich gegen die Inanspruchnahme. Sie führte an, dass nicht sie, sondern der Verein der Halter der Hunde sei. So waren die Hunde über den Verein versichert und die Vereinsmitglieder kümmerten sich um die Tiere. Die zuständige Behörde sah dies anders. Es sei zu beachten, dass die Hunde auf dem Grundstück der Vorsitzenden lebten und der Verein fast ausschließlich von der Vorsitzenden finanziert wurde. So bestritt sie im Jahr 2018 73 % der Vereinseinnahmen. Zudem stellte sie ihr Grundstück für die Unterkunft der Tier unentgeltlich zur Verfügung. Somit habe die Vorsitzende zu einem großen Teil die mit der Hundehaltung verbundenen Aufwendungen getragen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte der Ansicht der Vereinsvorsitzenden. Dagegen richtete sich die Berufung der Behörde.
Hundesteuerpflicht der Vereinsvorsitzenden wegen Haltung der Hunde
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Behörde. Die Vereinsvorsitzende habe die Hundesteuer zahlen müssen. Sie sei als Halterin der 18 Hunde anzusehen. Hundehalter sei derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Vereins könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als Halter der Hunde in Betracht komme. Das Wohl und Wehe der Vereins hänge maßgeblich von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Vorsitzenden ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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