23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil24.03.2021

Hunde­steu­er­pflicht eines Vorsitzenden eines Tierschutz­vereins wegen Haltung von 18 HundenHalte­rei­gen­schaft des Vorsitzenden aufgrund finanzieller Abhängigkeit des Vereins vom Vorsitzenden

Ein Tierschutz­verein kann nicht als Halter von 18 Hunden angesehen werden, wenn das Überleben des Vereins hauptsächlich von den finanziellen Zuwendungen des Vorsitzenden abhängt. In diesem Fall ist der Vorsitzende der Halter der Hunde, so dass er hunde­steuer­pflichtig ist. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Vorsitzende eines Tierschutz­vereins in Baden-Württemberg im Jahr 2018 Hundesteuer für 18 Hunde zahlen. Diese wehrte sich gerichtlich gegen die Inanspruchnahme. Sie führte an, dass nicht sie, sondern der Verein der Halter der Hunde sei. So waren die Hunde über den Verein versichert und die Vereins­mit­glieder kümmerten sich um die Tiere. Die zuständige Behörde sah dies anders. Es sei zu beachten, dass die Hunde auf dem Grundstück der Vorsitzenden lebten und der Verein fast ausschließlich von der Vorsitzenden finanziert wurde. So bestritt sie im Jahr 2018 73 % der Verein­s­ein­nahmen. Zudem stellte sie ihr Grundstück für die Unterkunft der Tier unentgeltlich zur Verfügung. Somit habe die Vorsitzende zu einem großen Teil die mit der Hundehaltung verbundenen Aufwendungen getragen. Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe folgte der Ansicht der Vereins­vor­sit­zenden. Dagegen richtete sich die Berufung der Behörde.

Hunde­steu­er­pflicht der Vereins­vor­sit­zenden wegen Haltung der Hunde

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Behörde. Die Vereinsvorsitzende habe die Hundesteuer zahlen müssen. Sie sei als Halterin der 18 Hunde anzusehen. Hundehalter sei derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Vereins könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als Halter der Hunde in Betracht komme. Das Wohl und Wehe der Vereins hänge maßgeblich von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Vorsitzenden ab.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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