18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil13.12.2012

Erhöhte Vergnü­gungs­steuer für Gewinn­spiel­au­tomaten von 15 % auf 18 % der Nettokasse ist rechtmäßigKeine Anzeichen für unwirt­schaftliche Ausübung des Berufes aufgrund der Steuererhöhung

Der in der Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Stadt Freiburg vom 10. Mai 2011 bestimmte Steuersatz in Höhe von 18 % der elektronisch gezählten Nettokasse für Spielautomaten mit Gewinn­mög­lichkeit ist rechtmäßig. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Mit diesem Urteil wurden von neun Spiel­ha­l­len­be­treibern (Antragsteller) die Normen­kon­trol­lanträge - die betreffende Satzung der Stadt Freiburg (Antragsgegnerin) für ungültig zu erklären - abgelehnt.

Seit Juli 2011 Vergnü­gungs­steuer um 3 % erhöht

Die Antragsteller betreiben in Freiburg Spielhallen mit Gewinn­spiel­au­tomaten. Die Stadt erhöhte den Steuersatz für diese Geräte in ihrer Vergnü­gungs­steu­er­satzung ab Juli 2011 von 15 % auf 18 % der elektronisch gezählten "Nettokasse" (Einsätze der Spieler abzüglich ausgezahlter Gewinne und Umsatzsteuer) fest. Die Antragsteller rügten die Erhöhung als treuwidrig, weil der Gemeinderat die finanziellen Auswirkungen des vorherigen 15 prozentigen Steuersatzes für die Automa­ten­auf­steller nicht überprüft habe. Der Steuersatz mache den Beruf eines Automa­ten­auf­stellers insgesamt unrentabel und habe erdrosselnde Wirkung. Diesen Einwendungen ist der VGH nicht gefolgt.

Keine Verpflichtung der Gemeinden, Interessen der Steuer­pflichtigen abzuwägen

Die Gemeinden dürften die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben. Bei Erlass einer entsprechenden Steuersatzung seien sie nicht verpflichtet, die Interessen der Steuer­pflichtigen mit den Interessen der Gemeinde abzuwägen. Es sei daher nicht treuwidrig, dass der Gemeinderat der Stadt Freiburg vor seiner Entscheidung einen zunächst erbetenen Bericht der Verwaltung über die finanziellen Auswirkungen des alten Steuersatzes nicht abgewartet habe.

Berufsfreiheit von Spiel­au­to­ma­ten­auf­stellern durch Steuersatz nicht verletzt - Aussterben der Branche in Freiburg nicht feststellbar

Der 18 prozentige Steuersatz verletze auch nicht die Berufsfreiheit von Spiel­au­to­ma­ten­auf­stellern. Er habe keine "erdrosselnde" Wirkung. Dies wäre nur der Fall, wenn der Steuersatz es ausschlösse, im Gebiet der steue­rer­he­benden Körperschaft den Beruf des Spiel­au­to­ma­ten­be­treibers ganz oder teilweise zur wirtschaft­lichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Der erzielte Gewinn müsste soweit gemindert sein, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres Berufs veranlasst sähen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche in der Weise erkennbar werden, dass schwächere Anbieter ohne Ersatz durch neue Anbieter aus dem Markt schieden. Eine solche Entwicklung sei in der Stadt Freiburg nicht festzustellen.

Trotz Steuersatz weitere Antrags­stel­lungen zur Errichtung von Spielhallen

In Freiburg seien Anfang des Jahres 2011 insgesamt 484 Spielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit aufgestellt gewesen, davon 315 in Spielhallen. Ab Februar 2011 habe sich diese Zahl auf 533 (davon 369 in Spielhallen) und ab Dezember 2011 auf 563 (davon 363 in Spielhallen) erhöht. Seit Februar 2011 gebe es bis heute unverändert 36 Spielhallen. In den letzten zweieinhalb Jahren seien sechs Bauanträge zur Errichtung neuer Spielhallen sowie zwei Bauanträge zur Erweiterung vorhandener Spielhallen gestellt worden. Diese Anträge seien ein Indiz für die Erwartung der in der Branche tätigen Unternehmen, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer in Freiburg Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden könnten. Vor diesem Hintergrund gebe es keine Anzeichen dafür, dass der gewählte Steuersatz die Ausübung des Berufs des Spiel­ha­l­len­be­treibers in der Regel wirtschaftlich unmöglich mache. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 2 S 1010/12).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online

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