18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.
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Verfassungsgerichtshof Berlin Beschluss29.05.2012

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer unzulässigAuslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift müssen zunächst vor den Finanzgerichten geprüft werden

Der Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Berlin hat eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Erhöhung der Vergnü­gungs­steuer als unzulässig zurückgewiesen.

Das Land Berlin erhebt für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinn­mög­lichkeit eine Vergnügungssteuer, deren Höhe sich nach dem Einspiel­er­gebnis des Spielgeräts bemisst und die von den Automa­ten­auf­stellern erhoben wird. Diese Steuer hat das Abgeord­ne­tenhaus von Berlin durch das Erste Gesetz zur Änderung der Vergnü­gungs­steuer zum 1. Januar 2011 von 11 auf 20 Prozent erhöht.

Gaststätte hält neue Höhe der Vergnü­gungs­steuer für wirtschaftlich nicht mehr tragbar

Hiergegen hatte ein Berliner Unternehmen, das gewerbsmäßig Geldspielgeräte in Gaststätten aufstellt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Unternehmen beanstandete, dass die neue Höhe der Steuer wirtschaftlich nicht mehr tragbar sei. Unternehmen, die Spielautomaten ausschließlich in Gaststätten und nicht in Spielhallen aufstellten, seien von der Steuererhöhung wegen ihres geringen Umsatzes wesentlich stärker betroffen als die Spiel­ha­l­len­auf­steller.

VerfGH weist Prüfung der Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung zurück

Der Verfas­sungs­ge­richtshof hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhöhung nicht geprüft. Es sei dem Beschwer­de­führer zumutbar, vor der Anrufung des Verfas­sungs­ge­richtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten zu klären.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin/ra-online

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