18.10.2024
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Dokument-Nr. 30640

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Urteil29.06.2021Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg12 S 1820/18
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil12.07.2018, 11 K 2740/17
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.06.2021

Kein BAföG für Ausland­s­praktikum nach bereits absolvierten Auslands­se­mester in anderen LandZwischen Auslands­aufenthalten lagen mehrere Monate Studium im Inland

Es besteht nach § 16 Abs. 1 BAföG grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen für ein Ausland­s­praktikum, wenn bereits zuvor in einem anderen Land ein Auslands­se­mester absolviert wurde und zwischen den Auslands­aufenthalten mehrere Monate Studium in Deutschland lagen. Dies hat der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen seines Bache­lor­studiums in Wirtschaftsrecht absolvierte ein Student im Zeitraum April 2017 bis Juni 2017 ein Auslandspraktikum in Dubai. Von Februar 2016 bis Juli 2016 war er bereits für ein Auslandsemester in China. Der Student erhielt für das Auslands­se­mester Ausbil­dungs­för­derung. Diese wollte er nunmehr auch für das Ausland­s­praktikum. Die zuständige Behörde lehnte dies aber ab. Dagegen erhob der Student nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies die Klage ab, wogegen der Student Berufung einlegte.

Kein Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung für Ausland­s­praktikum

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Dem Anspruch auf Ausbil­dungs­för­derung stehe § 16 Abs. 1 BAföG entgegen. Der Student habe die Ausbil­dungs­stätten in China und Dubai nicht während eines zusam­men­hän­genden Zeitraums innerhalb eines Ausbil­dungs­ab­schnitts besucht. Ein Ausbil­dungs­zeitraum werde unterbrochen, wenn zwischen der ersten Ausbildung im Ausland und der weiteren Auslands­aus­bildung ein anderer Teil des Studiums im Inland liegt. So lag der Fall hier. Der Student hatte für acht Monate in Deutschland studiert. Dass dies durch das Studium bedingt war, sei unerheblich.

Keine entsprechende Anwendung zwecks Förderung von Auslands­aus­bil­dungen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs sei eine erweiternde Analogie des § 16 Abs. 1 BAföG mit dem Ziel, eine Förderung von Auslands­aus­bil­dungen während verschiedener nicht zusam­men­hän­gender Zeiträume zu ermöglichen, sei unzulässig. Denn es fehle insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Ohnehin müsse für eine Förde­rungs­fä­higkeit der "einzige zusam­men­hängende Zeitraum" grundsätzlich auch in einem einzigen Land absolviert werden.

Ausnahme bei Ausbildung von besonderer Bedeutung

Zwar bestehe eine Ausnahme für eine Ausbildung von besonderer Bedeutung, so der Verwal­tungs­ge­richtshof. Dies sei aber nur dann gegeben, wenn in der maßgeblichen Studienordnung das Ableisten mehrerer Auslands­se­mester in verschiedenen Ländern vorgeschrieben ist oder Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehre Fremdsprachen sind. So lag der Fall hier nicht. Es sei nicht ausreichend, dass ein Auslandsaufenthalt nützlich oder förderlich ist.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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