Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil29.06.2021
Kein BAföG für Auslandspraktikum nach bereits absolvierten Auslandssemester in anderen LandZwischen Auslandsaufenthalten lagen mehrere Monate Studium im Inland
Es besteht nach § 16 Abs. 1 BAföG grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen für ein Auslandspraktikum, wenn bereits zuvor in einem anderen Land ein Auslandssemester absolviert wurde und zwischen den Auslandsaufenthalten mehrere Monate Studium in Deutschland lagen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen seines Bachelorstudiums in Wirtschaftsrecht absolvierte ein Student im Zeitraum April 2017 bis Juni 2017 ein Auslandspraktikum in Dubai. Von Februar 2016 bis Juli 2016 war er bereits für ein Auslandsemester in China. Der Student erhielt für das Auslandssemester Ausbildungsförderung. Diese wollte er nunmehr auch für das Auslandspraktikum. Die zuständige Behörde lehnte dies aber ab. Dagegen erhob der Student nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab, wogegen der Student Berufung einlegte.
Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für Auslandspraktikum
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Anspruch auf Ausbildungsförderung stehe § 16 Abs. 1 BAföG entgegen. Der Student habe die Ausbildungsstätten in China und Dubai nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums innerhalb eines Ausbildungsabschnitts besucht. Ein Ausbildungszeitraum werde unterbrochen, wenn zwischen der ersten Ausbildung im Ausland und der weiteren Auslandsausbildung ein anderer Teil des Studiums im Inland liegt. So lag der Fall hier. Der Student hatte für acht Monate in Deutschland studiert. Dass dies durch das Studium bedingt war, sei unerheblich.
Keine entsprechende Anwendung zwecks Förderung von Auslandsausbildungen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine erweiternde Analogie des § 16 Abs. 1 BAföG mit dem Ziel, eine Förderung von Auslandsausbildungen während verschiedener nicht zusammenhängender Zeiträume zu ermöglichen, sei unzulässig. Denn es fehle insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Ohnehin müsse für eine Förderungsfähigkeit der "einzige zusammenhängende Zeitraum" grundsätzlich auch in einem einzigen Land absolviert werden.
Ausnahme bei Ausbildung von besonderer Bedeutung
Zwar bestehe eine Ausnahme für eine Ausbildung von besonderer Bedeutung, so der Verwaltungsgerichtshof. Dies sei aber nur dann gegeben, wenn in der maßgeblichen Studienordnung das Ableisten mehrerer Auslandssemester in verschiedenen Ländern vorgeschrieben ist oder Hauptgegenstand des Studiums mehrere Länder des Auslands oder mehre Fremdsprachen sind. So lag der Fall hier nicht. Es sei nicht ausreichend, dass ein Auslandsaufenthalt nützlich oder förderlich ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)