23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.10.2018

Kein Anspruch auf Auslands-BAföG für Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten Instituts einer deutschen HochschuleBVerwG zu den Voraussetzungen für Auslands-BAföG

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Auslands-BAföG für den Besuch eines der Universität Flensburg angegliederten Instituts mit Sitz in Indonesien. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall absolvierte die Klägerin 2014/2015 im Rahmen ihres Studiums an der Universität Flensburg im Studiengang International Management ein Auslandssemester am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien. Der EOC ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung zu Bildungszwecken. Eine staatliche indonesische Akkreditierung besteht nicht und die in Indonesien üblichen Hochschulgrade können am EOC nicht erworben werden. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg (sog. An-Institut).

Ausbildung am EOC nicht mit Hochschul­aus­bildung in Deutschland gleichwertig

Das zuständige Ausbil­dungs­för­de­rungsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Auslands-BAföG ab. Das Berufungs­gericht wies die in erster Instanz erfolgreiche Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausbildung am EOC u.a. deshalb nicht einer Hochschul­aus­bildung in Deutschland gleichwertig i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG sei, weil dort kein Abschluss erworben werden könne.

EOC ausbil­dungs­för­de­rungs­rechtlich nicht eigenständig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs im Ergebnis bestätigt. Dem Anspruch auf Auslands-BAföG steht bereits entgegen, dass der EOC ausbil­dungs­för­de­rungs­rechtlich keine im Ausland gelegene Ausbil­dungs­stätte i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist. Eine solche Ausbil­dungs­stätte liegt nur vor, wenn die Einrichtung geographisch im Ausland gelegen ist und die dort vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förde­rungs­rechtlich zuzurechnen ist, sodass diese sich insoweit als selbstständig erweist. So verhält es sich hier nicht. Zwar ist der EOC als An-Institut der Universität Flensburg hochschul­rechtlich eigenständig. Ausbil­dungs­för­de­rungs­rechtlich ist dies bei der insoweit gebotenen materiellen Betrachtung aber nicht der Fall.

EOC lediglich als Zweigstelle der Universität Flensburg zu betrachten

Nach den für das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bindenden Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs handelt es sich um eine "Zweigstelle" der Universität Flensburg, mit der diese das Ziel verfolgt, jenseits ihres eigentlichen Standortes Studierenden aus Deutschland die Absolvierung eines Auslands­se­mesters zu ermöglichen. Die fehlende Selbst­stän­digkeit kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass weder der EOC noch die dort angebotenen Studienmodule eine staatliche indonesische Akkreditierung aufweisen, alle Studierenden am EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben sind, die Lehr- und Prüfungsinhalte am EOC den akkreditierten Studienmodulen des Studiengangs International Management der Universität Flensburg entsprechen, der EOC und dessen Programm in die Akkreditierung dieses Studiengangs einbezogen sind, von dem EOC betreute Abschluss­a­r­beiten solche der jeweiligen Universität bleiben und der EOC keine eigene Studienordnung besitzt.

Keine Entscheidung über Anspruch auf Inlands-BAföG

Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin für den Besuch des EOC ein Anspruch auf Inlands-BAföG zusteht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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