Der Kläger studierte an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in Iserlohn Betriebswirtschaftslehre. Die dabei anfallenden inländischen Studienentgelte von 3.300,00 EUR je Semester sind nicht nach dem BAföG erstattungsfähig. Im Rahmen dieses Studiums absolvierte er 2005 ein Auslandssemester an einer Universität in Australien. Bei der Berechnung der BAföG-Leistungen für diesen Ausbildungsabschnitt hatte das Studentenwerk Marburg, dem bundesweit die Bearbeitung von BAföG-Anträgen obliegt, soweit eine Ausbildungsstätte in Australien besucht wird, die Studiengebühren nicht berücksichtigt. Es berief sich darauf, der Studienvertrag zwischen dem Kläger und der Hochschule in Iserlohn unterscheide nicht hinreichend zwischen in- und ausländischen Studienabschnitten. Außerdem habe die inländische Hochschule die Einziehung und Weiterleitung der ausländischen Studienentgelte übernommen.
Diesen Argumenten folgten die Richterinnen und Richter der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg nicht: Nach den maßgeblichen Bestimmungen gehöre zu dem Bedarf bei einer förderungsfähigen Ausbildung im Ausland auch ein Zuschlag für nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zur Höhe von 4.600,00 EUR je Studienjahr. Danach sei das von der Hochschule in Australien verlangte Studienentgelt im vorliegenden Fall in die Berechnung der BAföG-Leistungen einzubeziehen. Es sei nicht Teil der inländischen Studiengebühren. Nach ihrer geänderten Entgeltordnung erhebe die Hochschule in Iserlohn seit 2005 für das in dem Studiengang vorgesehene Auslandssemester, abgesehen von einer Verwaltungsgebühr von 300,00 EUR, kein Studienentgelt mehr. Die Kosten des Auslandssemesters hätten die Studierenden selbst zu tragen. Werde es an einer ausländischen Universität absolviert, mit der die Hochschule in Iserlohn - wie in diesem Fall - ein so genanntes Partnerabkommen abgeschlossen habe, übernehme sie die Einziehung und Weiterleitung der ausländischen Studienentgelte. Bei einem Auslandssemester an einer anderen Hochschule hätten die Studenten die Überweisung selbst vorzunehmen. Der Kläger habe die australischen Studiengebühren in derselben Höhe zahlen müssen wie Studenten, die in Deutschland an einer anderen öffentlichen oder privaten Hochschule (mit oder ohne inländischen Studiengebühren) oder in einem dritten Staat studieren und ein entsprechendes Auslandssemester in Australien absolvieren. Allein der Umstand, dass die inländische Hochschule die australischen Studiengebühren eingezogen und weitergeleitet habe, rechtfertige es bei dieser Sachlage nicht, diese Gebühren den nicht förderungsfähigen inländischen Studienentgelten zuzurechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2007
Quelle: ra-online, VG Arnsberg