21.11.2024
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Dokument-Nr. 5176

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil24.10.2007

Anspruch auf BAföG für Studiengebühren eines Auslands­se­mesters in Australien

Studenten, die im Rahmen eines Studiums an einer inländischen Hochschule ein Auslands­se­mester absolvieren, können einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG) für die Studiengebühren der ausländischen Hochschule haben. Dies setzt u.a. voraus, dass sich diese Gebühren hinreichend von den nicht förde­rungs­fähigen Studien­ent­gelten der inländischen Hochschule trennen lassen. So entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg. Das Gericht hat das Studentenwerk Marburg verpflichtet, dem Kläger, einem Studenten aus dem Märkischen Kreis, Ausbil­dungs­för­derung unter Berück­sich­tigung auch der Studiengebühr einer australischen Universität in Höhe von 7500,00 Australischer Dollar (mehr als 4000,00 EUR) zu bewilligen.

Der Kläger studierte an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in Iserlohn Betrie­bs­wirt­schaftslehre. Die dabei anfallenden inländischen Studienentgelte von 3.300,00 EUR je Semester sind nicht nach dem BAföG erstat­tungsfähig. Im Rahmen dieses Studiums absolvierte er 2005 ein Auslands­se­mester an einer Universität in Australien. Bei der Berechnung der BAföG-Leistungen für diesen Ausbil­dungs­ab­schnitt hatte das Studentenwerk Marburg, dem bundesweit die Bearbeitung von BAföG-Anträgen obliegt, soweit eine Ausbil­dungs­stätte in Australien besucht wird, die Studiengebühren nicht berücksichtigt. Es berief sich darauf, der Studienvertrag zwischen dem Kläger und der Hochschule in Iserlohn unterscheide nicht hinreichend zwischen in- und ausländischen Studi­e­n­ab­schnitten. Außerdem habe die inländische Hochschule die Einziehung und Weiterleitung der ausländischen Studienentgelte übernommen.

Diesen Argumenten folgten die Richterinnen und Richter der 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg nicht: Nach den maßgeblichen Bestimmungen gehöre zu dem Bedarf bei einer förde­rungs­fähigen Ausbildung im Ausland auch ein Zuschlag für nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zur Höhe von 4.600,00 EUR je Studienjahr. Danach sei das von der Hochschule in Australien verlangte Studienentgelt im vorliegenden Fall in die Berechnung der BAföG-Leistungen einzubeziehen. Es sei nicht Teil der inländischen Studiengebühren. Nach ihrer geänderten Entgeltordnung erhebe die Hochschule in Iserlohn seit 2005 für das in dem Studiengang vorgesehene Auslands­se­mester, abgesehen von einer Verwal­tungs­gebühr von 300,00 EUR, kein Studienentgelt mehr. Die Kosten des Auslands­se­mesters hätten die Studierenden selbst zu tragen. Werde es an einer ausländischen Universität absolviert, mit der die Hochschule in Iserlohn - wie in diesem Fall - ein so genanntes Partnerabkommen abgeschlossen habe, übernehme sie die Einziehung und Weiterleitung der ausländischen Studienentgelte. Bei einem Auslands­se­mester an einer anderen Hochschule hätten die Studenten die Überweisung selbst vorzunehmen. Der Kläger habe die australischen Studiengebühren in derselben Höhe zahlen müssen wie Studenten, die in Deutschland an einer anderen öffentlichen oder privaten Hochschule (mit oder ohne inländischen Studiengebühren) oder in einem dritten Staat studieren und ein entsprechendes Auslands­se­mester in Australien absolvieren. Allein der Umstand, dass die inländische Hochschule die australischen Studiengebühren eingezogen und weitergeleitet habe, rechtfertige es bei dieser Sachlage nicht, diese Gebühren den nicht förde­rungs­fähigen inländischen Studien­ent­gelten zuzurechnen.

Quelle: ra-online, VG Arnsberg

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