Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil15.05.2018
Auflage zur Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während Großraumtransports rechtmäßigSprachauflage dient der besseren Kommunikation mit Polizei und anderen Einsatzkräften
Die Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport kann mit der Auflage versehen werden, dass eine der deutschen Sprache mächtige Person anwesend ist. Dies dient zur besseren Kommunikation mit der Polizei und anderen Einsatzkräften und damit der Verkehrssicherheit. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 erhielt ein litauisches Transportunternehmen die Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport durch Deutschland. Die Genehmigung war jedoch mit einer Auflage versehen, wonach eine der deutschen Sprache mächtige Person beim Transport mit dabei sein muss. Das Transportunternehmen hielt die Auflage für rechtswidrig und erhob dagegen Klage. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Transportunternehmens.
Sprachauflage bei Großraumtransport rechtmäßig
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Transportunternehmens zurück. Die Sprachauflage sei rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer. Die Sprachauflage ermögliche eine Kommunikation der Polizei oder anderer Einsatzkräfte mit dem Fahrer bzw. Beifahrer in vom Regelfall abweichenden kritischen Situationen, wie zum Beispiel bei Umleitungen, schwierigen Wetterverhältnissen oder Unfällen.
Keine Vergleichbarkeit mit normalen Lastwagen sowie land- und fortwirtschaftlichen Fahrzeugen
Die durch die Auflage unterschiedliche Behandlung des Großraumtransports im Vergleich zu herkömmlichen Lastwagen und land- und fortwirtschaftlichen Fahrzeugen verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, so der Verwaltungsgerichtshof. Denn von Großraumtransportern gehe ein vergleichsweise deutlich höheres Gefährdungspotential aus. Zwar haben land- und fortwirtschaftliche Fahrzeuge ähnliche Abmessungen wie der Großraumtransport. Jedoch fahren Fahrzeuge der Land- und Fortwirtschaft üblicherweise langsamer und deutlich kürzere Strecken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)