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Dokument-Nr. 27584

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Urteil15.05.2018Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 1801/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2018, 674Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2018, Seite: 674
  • NJW 2018, 2508Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2508
  • NZV 2018, 522Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2018, Seite: 522
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil22.06.2017, 6 K 3776/16
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil15.05.2018

Auflage zur Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen Person während Großraum­transports rechtmäßigSprachauflage dient der besseren Kommunikation mit Polizei und anderen Einsatzkräften

Die Ausnah­me­ge­neh­migung für einen Großraum­transport kann mit der Auflage versehen werden, dass eine der deutschen Sprache mächtige Person anwesend ist. Dies dient zur besseren Kommunikation mit der Polizei und anderen Einsatzkräften und damit der Verkehrs­si­cherheit. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 erhielt ein litauisches Trans­port­un­ter­nehmen die Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport durch Deutschland. Die Genehmigung war jedoch mit einer Auflage versehen, wonach eine der deutschen Sprache mächtige Person beim Transport mit dabei sein muss. Das Trans­port­un­ter­nehmen hielt die Auflage für rechtswidrig und erhob dagegen Klage. Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Trans­port­un­ter­nehmens.

Sprachauflage bei Großraum­transport rechtmäßig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Berufung des Trans­port­un­ter­nehmens zurück. Die Sprachauflage sei rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs und des Schutzes anderer Verkehrs­teil­nehmer. Die Sprachauflage ermögliche eine Kommunikation der Polizei oder anderer Einsatzkräfte mit dem Fahrer bzw. Beifahrer in vom Regelfall abweichenden kritischen Situationen, wie zum Beispiel bei Umleitungen, schwierigen Wetter­ver­hält­nissen oder Unfällen.

Keine Vergleich­barkeit mit normalen Lastwagen sowie land- und fortwirt­schaft­lichen Fahrzeugen

Die durch die Auflage unter­schiedliche Behandlung des Großraum­transports im Vergleich zu herkömmlichen Lastwagen und land- und fortwirt­schaft­lichen Fahrzeugen verstoße nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, so der Verwal­tungs­ge­richtshof. Denn von Großraum­trans­portern gehe ein vergleichsweise deutlich höheres Gefähr­dungs­po­tential aus. Zwar haben land- und fortwirt­schaftliche Fahrzeuge ähnliche Abmessungen wie der Großraum­transport. Jedoch fahren Fahrzeuge der Land- und Fortwirtschaft üblicherweise langsamer und deutlich kürzere Strecken.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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