24.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil27.01.2009

VG Würzburg: Internet-PC ist auch bei nur beruflicher Nutzung rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigAuch ohne Soundkarte ist der Computer gebüh­ren­pflichtig - Aufzeich­nungs­mög­lichkeit von Rundfunksen­dungen reicht für Gebührenpflicht aus

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat entschieden, dass internetfähige Computer grundsätzlich rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig sind.

Es genüge, im Netz als Livestream bereitgestellte Rundfunksen­dungen mit Hilfe entsprechender Software als MP3 speichern und damit aufzeichnen zu können. Nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag werde ein Gerät bereits dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Sendungen empfangen werden können. Deswegen komme es auf die tatsächliche - ohne besonderen Aufwand mögliche - Installation entsprechender Programme nicht an.

Die tatsächliche Nutzung des Computers ist unerheblich für die Gebührenpflicht

Unerheblich sei, ob ein Computer tatsächlich zum Zweck des Radioempfangs bereit gehalten werde. Die Nutzung internetfähiger PC dazu sei nicht vollkommen atypisch, das Angebot werde zunehmend in Anspruch genommen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht an die objektive Empfangs­mög­lichkeit anknüpfe, sei daher nicht geboten. Die Vorschriften des Staatsvertrags hielten sich nach Auffassung des Gerichts angesichts des Bedürfnisses nach einfach zu handhabenden Verfahren, relativ geringen Gebühren und der verfas­sungs­recht­lichen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb des Gestal­tungs­spielraums des Gesetzgebers.

Die Klägerin - eine BGB-Gesellschaft - konnte sich nicht auf die Zweit­ge­rä­te­freiheit für internetfähige Computer berufen. Denn diese setze auch im nicht privaten Bereich voraus, dass Erst- und Zweitgerät von derselben Person bereitgehalten werden.

Quelle: ra-online (pt)

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