21.11.2024
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Dokument-Nr. 29985

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss02.03.2021

Stundenweises Untervermieten eines Badbetriebes nicht durch Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schränkungs­verordnung untersagtVermietung an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes stellt keine Einrichtung mit Publi­kums­verkehr dar

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad. Sie erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. In einem Eilverfahren begehrte die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schränkungs­verordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 14.02.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 5 und 6b der 27. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11.02.2021 (im Folgen-den: CoKoBeV) unterliegt

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad. Sie erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. In einem Eilverfahren begehrte sie die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung) vom 26.11.2020 in der Fassung der am 14.02.2021 in Kraft tretenden Änderungen durch Art. 3 Nr. 5 und 6b der 27. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 11.02.2021 (im Folgen-den: CoKoBeV) unterliegt

Stundenweisen Untervermietung stellt keine Einrichtung mit „Publi­kums­verkehr“ dar

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden gab diesem Eilantrag statt. Bei der stundenweisen Untervermietung des Bads handele es sich nicht um den Betrieb einer Einrichtung mit „Publi­kums­verkehr“ im Sinne des § 2 Abs. 1a S. 1 CoKoBeV. Einrichtungen mit Publi­kums­verkehr seien solche, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn mehrere Personen verschiedener Haushalte gleichzeitig zusammenkämen, die sich in der Regel mehrere Stunden gemeinsam in denselben Bereichen aufhielten und häufig einen geringen Abstand zueinander hätten.

Schwimmhalle hier vergleichbar mit Sportanlagen wo Freizeit- und Amateursport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet ist

Grundsätzlich seien Schwimmbäder, die als ein Beispiel für die untersagten Einrichtungen in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 CoKoBeV aufgelistet würden, Einrichtungen mit erheblichem Publi­kums­verkehr. Typisches Merkmal eines Schwimmbads sei die gleichzeitige Zutritts­mög­lichkeit für eine Vielzahl von Badegästen, die sich über einen längeren Zeitraum in denselben Räumlichkeiten aufhielten und bewegten. Demgegenüber stelle das Konzept der Antragstellerin hinsichtlich der Untervermietung des Bads gerade nicht den typischen Fall eines Schwimmbads bzw. einer Einrichtung mit Publi­kums­verkehr dar. Würden die Räumlichkeiten stundenweise an Einzelpersonen oder Einzelhaushalte untervermietet, sei der gemeinsame Aufenthalt einer Besucher­mehrzahl über einen längeren Zeitraum und damit die Gefahr der Nahkontakte zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts ohne Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ausgeschlossen. Die stundenweise Untervermietung des Bads falle auch im Lichte des Gleich­heits­satzes nach Art. 3 Abs. 1 GG – vielmehr unter § 2 Abs. 2 Co-KoBeV. Hiernach sei der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Es bestünde eine Vergleich­barkeit der Schwimmhalle mit diesen Sportanlagen.

Keine Durchmischung einzelnen Personengruppen

In einer Sporthalle, in der höchstens zwei Personen oder ein Haushalt z.B. Tennis spielten,

tanzten oder Judo praktizierten, würden soziale Kontakt in gleichem Maße verhindert wie in einer Schwimmbadhalle, in der sich lediglich eine Person oder ein Haushalt gleichzeitig aufhalte. In beiden Szenarien sei gewährleistet, dass in den Anlagen keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolge. Das konkrete Hygienekonzept der Antragstellerin sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das VG weise jedoch darauf hin, dass vor der Untervermietung sicherzustellen sei, dass tatsächlich keine Durchmischung der einzelnen Unter­mie­ter­gruppen erfolge. Dies erfordere insbesondere, dass sich die unter­schied­lichen Unter­mie­ter­gruppen keine Umkleiden und Sanitä­r­ein­rich­tungen teilten und sich auch ansonsten nicht begegnen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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