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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil18.01.2008

Fachhochschule Wiesbaden muss einer Studentin die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erstattenVorwurf des Plagiats berechtigt zur Beauftrag rechtlichen Beistands

Eine Studentin, die sich dagegen wehrt, dass ihre Diplomarbeit als Plagiat eingestuft wird und deshalb mit nicht ausreichend bewertet wird, darf sich einen Rechtsanwalt nehmen und von der Fachhochschule verlangen, dass diese die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt. Das geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hervor.

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hatte darüber zu entscheiden, ob sich eine Studentin in einem Streit mit der Fachhochschule Wiesbaden über die Bewertung ihrer Diplomprüfung eines Rechtsanwalts bedienen durfte und die Kosten hierfür ersetzt bekommt.

Sachverhalt

Die Studentin des Diplom­stu­diengangs "Versi­che­rungs­ma­na­gement / Financial Services" hatte im April 2007 ihre Diplomarbeit dem Prüfungs­aus­schuss der Fachhochschule vorgelegt, der die Arbeit als Plagiat einstufte und mit der Note "nicht ausreichend (Note 5)" bewertete. Die Studentin habe Satzteile eines Aufsatzes wörtlich in ihre Diplomarbeit übernommen, ohne diese als Zitat zu kennzeichnen. Sie habe die Verwendung des Aufsatzes lediglich ihren Ausführungen vorangestellt. Die Studentin legte über ihren Rechtsanwalt gegen die Bewertung der Prüfung Widerspruch ein und beantragte eine vollständige Neubewertung der Diplomarbeit. Die Studentin habe das nunmehr beanstandete Verhalten mit dem Erstkorrektor und Prüfer mehrfach besprochen und sie sei letztlich seinem Vorschlag gefolgt, den Verweis auf die einzige Veröf­fent­lichung zum Thema ihrer Diplomarbeit hinter den ersten Satz ihrer Arbeit anzubringen. Es sei eilig über die Neubewertung der Diplomarbeit zu entscheiden, da die Studentin unter Vorbehalt bereits ein neues Thema für eine Wieder­ho­lungs­arbeit angenommen habe. Wenn die umstrittene Diplomarbeit neu zu bewerten sei, sei es unver­hält­nismäßig, sie erneut eine Diplomarbeit schreiben zu lassen. Auf Drängen des Rechtsanwalts wurde die Studentin unter Vorbehalt zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Fachhochschule Wiesbaden hob sodann mit Wider­spruchs­be­scheid vom Juli 2007 die beanstandete Bewertung der Diplomarbeit auf und bewertete sie unter Außer­acht­lassung des Plagi­at­vor­wurfes neu. Allerdings sei die Inanspruchnahme eines Bevoll­mäch­tigten nicht notwendig gewesen. Die Studentin habe selbst aufgrund ihres gehobenen Bildungsstands darlegen können, ob sie abgeschrieben habe oder nicht. Hiergegen erhob die Studentin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden.

Hinzuziehung des Rechtsanwalts war notwendig

Der Vorsitzende der 6.Kammer gab nun der Klage der Studentin statt und erachtete die Hinzuziehung eines Bevoll­mäch­tigten für das Streitverfahren mit der Fachhochschule Wiesbaden für notwendig. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevoll­mäch­tigten im Vorverfahren sei anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und dem Beteiligten nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Klägerin sei keine Juristin und habe sich als Prüfling einem erheblichen Vorwurf ausgesetzt gesehen. Dies umso mehr, als der Vorwurf des Plagiats von dem Erst- und Zweitkorrektor ohne jeglichen vorherigen Hinweis erhoben worden sei. Sie habe sich zwingend eines rechtlichen Beistandes bedienen müssen, der in der Lage gewesen sei, diesen unhaltbaren Vorwurf sachlich und ohne weitere "Ausfälle" gegenüber der Fachhochschule zu klären. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der Prüfungsordnung dem Zwang ausgesetzt gewesen sei, gleichzeitig ein Thema für eine erneute Diplomarbeit zu wählen und sich gegen die haltlosen Vorwürfe zu wehren und zu verteidigen. Das Gericht habe den Eindruck, dass nur durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts eine zügige Behandlung und Klärung des Sachverhalts und eine weitere Durchführung der Diplomarbeit gewährleistet gewesen sei.

Erläuterungen

Im Wortlaut § 80 Abs. 2 Hessisches Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz:

"Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevoll­mäch­tigten im Vorverfahren sind erstat­tungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevoll­mäch­tigten notwendig war."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des VG Wiesbaden vom 18.02.2008

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