18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.02.2006

Erstat­tungs­fä­higkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der StudienbewerberRechts­schutz­antrag einer Berliner Hochschule hatte Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte in einer Grund­sat­z­ent­scheidung vom 28. Juni 2005 den Antrag einer Berliner Universität auf Erstattung von Kosten für ihren in einer Hochschul­zu­lassung tätigen Rechtsanwalt mit der Begründung abgelehnt, eine Koste­n­er­stattung sei in NC-Klageverfahren ausgeschlossen, weil die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen.

Ein NC-Streit werde "endgültig" im Eilverfahren entschieden, die entsprechenden Klagen würden folglich regelmäßig nur zur Fristwahrung erhoben und eine Rücknahme der Klage würde nach Abschluss des Eilverfahrens angekündigt.

Dieser Ansicht ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt und hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung aufgehoben. Es hat festgestellt, dass Berliner Hochschulen sich in NC-Klageverfahren durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen können und die dafür zu zahlenden Anwaltskosten von dem im Rechtsstreit unterlegenen Studienbewerber grundsätzlich zu erstatten sind.

Ob dieser Grundsatz ausnahmsweise nicht gilt, wenn eine Klage lediglich der Einhaltung der Klagefrist dient, bedurfte keiner Entscheidung. Denn nach Auffassung des zuständigen 1. Senats hat der Studienbewerber in dem entschiedenen Fall seine Klage entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung in der Klageschrift und entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht lediglich "fristwahrend" erhoben. Mit der Klage habe der Eintritt der Bestandskraft des Ableh­nungs­be­scheides für die Dauer des parallel geführten Eilverfahrens verhindert und damit das Rechts­schut­z­in­teresse für jenes Verfahren erhalten werden sollen. Die angekün-digte Rücknahme der Klage nach Abschluss des Eilverfahrens habe naturgemäß nur für den -ungewissen- Fall der Erfolglosigkeit des Eilverfahrens gelten sollen. Eine Klage mit dem pro-zessualen Zweck, ein Eilverfahren "abzusichern", sei ersichtlich nicht nur fristwahrend, d.h. zur Gewährleistung einer Überlegungs- oder Begrün­dungsfrist erhoben. Gegen eine solche, nicht erkennbar und offensichtlich unzulässige Klage dürfe sich die Behörde/juristische Per-son des öffentlichen Rechts ebenso mit anwaltlichem Beistand verteidigen, wie gegen das parallel geführte Eilverfahren.

Auch die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Gebiet des Hochschul­zu­las­sungs­rechts im Land Berlin rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Das landes­rechtliche Verfahrensrecht bestimme, dass Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der durch Satzung der jeweiligen Hochschule festgesetzten Zulassungszahl innerhalb einer festgelegten Ausschlussfrist beantragt werden müssen und über einen solchen Zulas­sungs­antrag von der Hochschule zügig durch einen mit einer Rechts­be­helfs­be­lehrung versehenen Bescheid zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund lasse sich folglich nicht feststellen, die Hochschule habe durch ihre Entscheidung über den Zulas­sungs­antrag ohne sachlichen Grund ein überflüssiges Klageverfahren veranlasst, das, zudem bei ihrer anwaltlicher Vertretung, nur dazu angetan sei, dem klagenden Studienbewerber Kosten zu verursachen. Die anwaltliche Vertretung der Hochschule in sämtlichen NC-Verfahren erscheine auch nicht offensichtlich nutzlos, zumal sie vor allem mit den damit verbundenen Einspareffekten für den Univer­si­täts­haushalt und der Entlastung der Rechtsabteilung von der Bearbeitung hochschul­zu­las­sungs­recht­licher "Massenverfahren" begründet werde. Dafür, dass dieser sachliche Grund nur vorgeschoben sei und die Erteilung einer Genera­l­pro­zess­vollmacht zur umfassenden anwaltlichen Vertretung in solchen Verwal­tungs­streit­ver­fahren in erster Linie der Abschreckung potentieller Studienbewerber diene, gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Dieses Ergebnis stehe schließlich auch in Einklang mit höherrangigem Recht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.02.2006

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1913

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI