21.11.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil14.03.2013

Eingetragene Leben­s­part­ner­schaften zur Gewährung von Famili­en­zu­schlag berechtigtAusschluss der Leben­s­part­ner­schaft von Gewährung des Famili­en­zu­schlags stellt unmittelbare Diskriminierung dar

Einem in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft lebenden Beamten steht der Famili­en­zu­schlag nach dem Bundes­be­sol­dungs­gesetz zu, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist für die Gleich­be­handlungs-Richtlinie 2000/78/EG ablief. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger 2003 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet und 2004 beantragt, ihm Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Die Stadt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Leistung stehe allein verheirateten Beamten zu. Nachdem das Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Leben­s­part­ner­schaften vom 26.03.2010 in Kraft getreten war, zahlte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2010 den Famili­en­zu­schlag. Für den übrigen Zeitraum lehnte die Stadt eine Leistung weiterhin ab und wies den Widerspruch des Klägers 2011 zurück.

Vergleichbare Lage zwischen Partnern eingetragener Leben­s­part­ner­schaft und Ehepartnern

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden gab dem Kläger nun Recht und verurteilte die Stadt am 14.03.2013 zur Zahlung des Famili­en­zu­schlags zuzüglich Zinsen seit Rechts­hän­gigkeit. Obwohl grundsätzlich die Besoldung nach § 2 Abs. 1 Bundes­be­sol­dungs­gesetz nur durch Gesetz geregelt werde, müsse der Kläger nicht warten, bis die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vorgesehene rückwirkende besol­dungs­rechtliche Gleichstellung von Leben­s­part­ner­schaft und Ehe von dem Hessischen Landtag verabschiedet worden ist. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Famili­en­zu­schlag bereits jetzt aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf zu, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ablief, mithin ab dem 03.12.2003. Der Ausschluss der Leben­s­part­ner­schaft von der Gewährung des Famili­en­zu­schlags stelle eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie dar. Die nachteilige Behandlung geschehe wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers. Seit dem Inkrafttreten des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes im Jahr 2001 bestehe nach der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 – eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Famili­en­zu­schlags.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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