21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14839

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Urteil11.12.2012Bundesarbeitsgericht3 AZR 684/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 1063Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 1063
  • MDR 2013, 17Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 17
  • NZA 2013, 696Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 696
  • NZA-RR 2013, 308Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 308
  • ZTR 2013, 404Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2013, Seite: 404
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil28.09.2010, 3 Sa 540/10 B
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2012

Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Hinterbliebenen­versorgungSeit 1. Januar 2005 besteht Anspruch auf Gleichstellung auch bei Hinterbliebenen­versorgung von Dienstordnungs­angestellten

Sieht die Dienstordnung einer Berufs­genossenschaft für die Hinterbliebenen­versorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungs­angestellten seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenen­versorgung wie Hinterbliebene verheirateter Dienst­ordnungs­angestellter. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der Kläger begründete im Jahr 2003 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft mit Herrn B. Dieser war als Dienst­ord­nungs­an­ge­stellter bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 6 der Dienstordnung der Beklagten gelten für die Versorgung die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend. Im September 2007 verstarb der eingetragene Lebenspartner des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch eine Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt.

Eingetragene Leben­s­part­ner­schaft wurde von Gesetzgeber weitgehend an Rechte der Ehe angeglichen

Die Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht, wie schon in den Vorinstanzen, Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger als Hinterbliebenem des verstorbenen Dienst­ord­nungs­an­ge­stellten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zu gewähren wie einem Hinterbliebenen eines verheirateten Dienst­ord­nungs­an­ge­stellten. Nachdem der Gesetzgeber die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft mit Wirkung vom 1. Januar 2005 weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen und u.a. Regelungen zur Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und zum Versor­gungs­aus­gleich eingeführt hat, besteht seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Gleichstellung auch in der Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung von Dienst­ord­nungs­an­ge­stellten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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