03.12.2024
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Dokument-Nr. 32620

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Verwaltungsgericht Trier Urteil25.01.2023

Keine Besei­ti­gungs­pflicht von Hindernissen auf PrivatwegBeseitigungs­anordnungen wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat Verfügungen der beklagten Verbands­ge­meinde Thalfang am Erbeskopf aufgehoben, mit denen sie den beiden Klägern aufgegeben hatte, Hindernisse auf einem Privatweg zu beseitigen.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Verbands­ge­mein­de­gebiet der Beklagten. Über dieses Grundstück verläuft ein Teilstück eines Wirtschaftswegs, der in seinem weiteren Verlauf an ein Jagdhaus grenzt. Diesen Weg haben die Kläger mit verschiedenen Gegenständen wie Baumstämmen und Ketten versperrt und Schilder unter anderem mit der Aufschrift "PRIVAT­GRUNDSTÜCK. Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten" angebracht. Die Beklagte forderte die Kläger durch gesonderte Verfügungen jeweils auf, die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das natur­schutz­rechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katas­tro­phen­schutz nicht möglich sei. Hiergegen legten die Kläger innerhalb der Monatsfrist Widersprüche ein. Da über diese Widersprüche nicht entschieden wurde, haben die Kläger im Oktober 2022 Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, für den Erlass der Verfügungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Weg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.

Keine naturschutz- sowie straßen­ver­kehrs­recht­lichen Eingriffs­be­fugnis

Das VG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Verfügungen seien rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich die Beklagte stützen könne. Eine Ermächtigungsgrundlage für die beklagte Verbands­ge­meinde ergebe sich nicht aus dem Natur­schutzrecht, da die in Betracht kommende natur­schutz­rechtliche Eingriffs­klausel lediglich die Kreisverwaltung ermächtige. Auch könne sie die Verfügung nicht auf Vorschriften des Landess­tra­ßen­ge­setzes stützen, da es sich bei dem streit­ge­gen­ständ­lichen Weg nicht um eine öffentliche Straße handele. Ferner könne die Beklagte Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nicht als Rechtsgrundlage heranziehen, da sie als Verbands­ge­meinde für den Erlass einer hierauf gestützten Verfügung ebenfalls nicht zuständig sei, sondern dies in den Zustän­dig­keits­bereich der Straßen­ver­kehrs­behörde der Kreisverwaltung falle.

Auch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ersichtlich

Darüber hinaus könne die Beklagte die streit­ge­gen­ständ­lichen Verfügungen nicht auf die polizeiliche Generalklausel (§ 9 Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­gesetz) stützen, da dieser Rückgriff wegen der Spezialität der naturschutz- sowie der straßen­ver­kehrs­recht­lichen Eingriffs­be­fugnis der Kreisverwaltung gesperrt sei. Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine Ermäch­ti­gungs­grundlage, da dies allenfalls im Rahmen einer straßen- oder straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ordnungs­ver­fügung relevant werden könnte, jedoch die Beklagte für den Erlass entsprechender Verfügungen nicht zuständig sei. Schließlich sei auch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kläger ersichtlich, wonach diese für die Erschließung land- und forst­wirt­schaft­licher Grundstücke Dritter zu sorgen hätten. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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