23.11.2024
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Dokument-Nr. 32544

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss06.01.2023

Hunde nach Beißvorfall zu Recht als gefährlich eingestuftVerhalten der Hunde stellt kein artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten dar

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihrer Hunde als gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Deutsche Dogge. Im April 2022 kam es zu einem Beißvorfall, an dem beide Hunde beteiligt waren. Hierbei fügte die "dunkle Dogge" einem anderen Hund mehrere Bissver­let­zungen zu, die zum Tod des Tieres führten. Die "weiße Dogge" biss nach einem anderen fremden Hund, der in der Folge lebens­be­drohliche Verletzungen erlitt. Daraufhin stufte die zuständige Verbands­ge­meinde Gerolstein die Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein, verfügte später eine Haltungs­un­ter­sagung und ordnete die Sicherstellung und Verwahrung der Tiere an. Die Hunde wurden daraufhin in einer Tierpension untergebracht, wo sie unerlaubt entwendet wurden. Nachdem die Polizei den Lebensgefährten der Antragstellerin beim Spaziergang mit den Doggen angetroffen hatte und es zu einem neuerlichen Beißvorfall gekommen war, ordnete die Verbands­ge­meinde erneut die Sicherstellung der Tiere an.

Beißvorfall als artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten nur ausnahmsweise gerechtfertigt

Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Verfügungen ein und suchte beim Verwal­tungs­gericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beißvorfall im April 2022 sei durch das Verhalten der anderen Hunde provoziert worden. Ihre Doggen hätten sich lediglich artgerecht verhalten, da sie ihr Revier und sich selbst hätten verteidigen wollen. Dieser Auffassung vermochten sich die Richter nicht anzuschließen. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund. Nur wenn es sich bei dem Biss ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst heraus­ge­for­dertes Verhalten und somit um artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten handele, sei ein Beißvorfall ausnahmsweise "gerechtfertigt". Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Einstufung als gefährliche Hunde gerechtfertigt

Bei den Bissen handele es sich um (absolut) übertriebene Reaktionen der beiden Doggen, die kein artgerechtes Vertei­di­gungs­ver­halten gezeigt hätten, sondern nur mit einem übersteigerten Aggres­si­ons­po­tential erklärt werden könnten. Das instinktive Terri­to­ri­a­l­ver­halten möge zwar rechtfertigten, dass ein Hund einen "Eindringling" mit Bellen und eventuell auch Verfolgung verjagt. Es könne jedoch unter keinen Umständen toleriert werden, dass ein Hund auf Verletzung seines Territoriums mit einem Biss reagiere, der zum Tod bzw. zur Lebensgefahr des anderen Tieres führe. Da die Einstufung der Hunde der Antragstellerin als gefährliche Hunde keinen rechtlichen Bedenken begegne, seien auch die weiteren von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen, wie die Haltungs­un­ter­sagung wegen der fehlenden Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde sowie die (wiederholte) Sicherstellung und Verwahrung der Hunde, rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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