18.10.2024
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Dokument-Nr. 31306

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Verwaltungsgericht Trier Urteil08.12.2021

Firma des Getränkehandels muss Corona-Soforthilfen zurückzahlenKein Anspruch auf Corona-Soforthilfen mangels direkter Betroffenheit

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage einer Firma des Getränkehandels auf Gewährung von Corona-Soforthilfen für die Monate November und Dezember 2020 (sog. "November-" und "Dezemberhilfe") abgewiesen.

Die Klägerin stellte im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung der "Novemberhilfe" bzw. "Dezemberhilfe". In der Folge gewährte die Beklagte Abschlags­zah­lungen i.H.v. insg. ca. 58.000 €. Die entsprechenden Bewil­li­gungs­be­scheide ergingen unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Anträge und der endgültigen Festsetzung in entsprechenden Schluss­be­scheiden. Zugleich wurde auf eine gegebenenfalls eintretende Erstat­tungs­pflicht bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hingewiesen. Nach vollständiger Prüfung der Antrags­un­terlagen lehnte die Beklagte alsdann im März 2021 die begehrte "Novemberhilfe" und im April 2021 die "Dezemberhilfe" ab und forderte die ausgezahlten Beträge zurück.

Firma verweist auf von Corona-Maßnahmen betroffenen Kunden

Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie erziele über 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Corona-Maßnahmen betroffenen Kunden, weshalb die Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zungen nach Maßgabe der Verwal­tungs­vor­schrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrü­ckungs­hilfen für bedrohte kleine und mittel­stän­dische Unternehmen erfüllt seien.

VG: Zuwendungen stehen im Ermessen zuständiger Behörde

Dies sah das VG anders. Bei den Corona Soforthilfen handele es sich um Billig­keits­leis­tungen im Sinne von § 53 der Landes­haus­halts­ordnung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründe, existiere nicht. Die Zuwendung erfolge alleine auf Grundlage der o.g. einschlägigen Verwal­tungs­vor­schrift und stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.

Kein Rechtsanspruch auf Corona-Soforthilfen wegen nicht direkter Betroffenheit

Ein Rechtsanspruch ergebe sich danach nur ausnahmsweise aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 GG und der sog. Selbstbindung der Verwaltung, wenn die in den Verwal­tungs­vor­schriften dargelegten Förder­vor­aus­set­zungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden würden. Nach diesen Maßstäben stehe der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Corona-Soforthilfe zu. Diese sei unstreitig nicht direkt von corona-bedingten Betrie­bs­schlie­ßungen/-einschränkungen betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie einen Teil ihrer Umsätze mit direkt von Corona-bedingten Betrie­bs­schlie­ßungen betroffenen Kunden erziele. Die einschlägige Verwal­tungs­vor­schrift sehe für einen Anspruch aufgrund indirekter Betroffenheit allerdings vor, dass es zu einer mindestens 80 prozentigen Umsatzeinbuße mit von Corona-bedingten Betrie­bs­schlie­ßungen direkt betroffenen Kunden kommen müsse. Die Beklagte habe jedoch sowohl im Widerspruchs- als auch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass diese Quote nicht erreicht sei.

Umsatzeinbußen hier lediglich nicht förderfähige Folge­er­schei­nungen

Die Beklagte praktiziere bei der Betrachtung des Kundenstamms eine branchen­be­zogene Vorgehensweise, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ausschlaggebend sei dabei, dass die Branche, denen die Kunden angehörten, von Corona-bedingten Schließungen direkt betroffen und die wirtschaft­lichen Aktivitäten der Kunden untersagt worden seien. Dies sei bei einem Teil des von der Klägerin angegebenen Kundenstamms jedoch nicht der Fall, sodass die Beklagte die entsprechenden Umsatzverluste zu Recht nicht berücksichtigt habe. Die Umsatzeinbußen der Klägerin seien vielfach lediglich - nach der ständigen Verwal­tung­s­praxis nicht förderfähige - Folge­er­schei­nungen der Corona-bedingten Kontakt­be­schrän­kungen, bspw. wegen Ausfalls privater oder behördlicher Feiern; die für die Umsätze der Klägerin maßgebliche wirtschaftliche Aktivität der betroffenen Kunden an sich, der Kauf von Getränken, sei jedoch zu keiner Zeit untersagt gewesen.

Kein Berufen auf Vertrau­ens­schutz

Die Rückforderung der ausgezahlten Hilfen sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf entge­gen­ste­henden Vertrauensschutz berufen, nachdem in den betroffenen Bescheiden über die Abschlags­zah­lungen jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung vorbehaltlich der abschließenden Prüfung erfolge.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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