18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.11.2019

Schäfer muss Schafe regelmäßig scherenNicht erfolgte Schur stellt Verstoß gegen Tierschutz­gesetz dar

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, rechtmäßig ist. Des Weiteren ist er verpflichtet, die anlässlich einer tier­schutz­rechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hält seine Schafe auf dem Gebiet des beklagten Eifelkreises Bitburg-Prüm. Bei den Tieren handelt es sich um eine Mischung aus Texelschaf und Heidschnucke. Bereits im Jahr 2016 führte das Veterinäramt des Beklagten mehrere Kontrollen durch, bei denen jeweils circa 100 Mutterschafe nebst Lämmern angetroffen wurden. Hierbei wurde u. a. das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle am 24. Juli 2018 stellte die Amtstierärztin des Beklagten fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war. Die Tiere hätten sich fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und sich größtenteils auf den Erdboden gedrückt. Ferner hätten sie eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Die Temperatur habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schatten 22°C betragen. Auf telefonische Nachfrage habe der Kläger zugesichert, die Schur bis zum 31. Juli 2018 durchzuführen. Bei der daraufhin am 1. August 2018 durchgeführten Kontrolle seien jedoch mindestens zwei Altschafe nicht geschoren gewesen.

Beklagte setzt Gebühren für Nachkontrolle fest und verpflichtet Kläger zur regelmäßigen Schären der Schafe

Mit Bescheid vom 13. August 2018 setzte der Beklagte für die Nachkontrolle am 1. August 2018 Gebühren und Auslagen in Höhe von 116,66 Euro gegen den Kläger fest. Überdies erließ er am 12. November 2018 eine tierschutz- und tierseu­chen­rechtliche Verfügung gegen den Kläger, wonach alle Schafe regelmäßig, d. h. mindestens einmal jährlich, zu scheren oder scheren zu lassen seien. Als Richtzeit für die Schur sei der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu nennen. Sowohl gegen den Gebührenbescheid (8 K 2665/19.TR) als auch gegen die tierschutz­rechtliche Verfügung (8 K 2669/19.TR) hat der Kläger Klage erhoben.

Jährliche Schur gehört zu erforderlicher Pflege der Schafe

Seine Klagen blieben jedoch ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Trier kam zu dem Ergebnis, dass beide Bescheide rechtmäßig seien. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutz­gesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Hinsichtlich der Schafe des Klägers gehöre die jährliche Schur zur erforderlichen Pflege, da diese keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärme­re­gu­la­ti­o­ns­emp­finden der Tiere empfindlich gestört werde. Um derartige Verstöße gegen das Tierschutz­gesetz künftig zu vermeiden, sei die tierschutz­rechtliche Anordnung notwendig. Der angeordnete Zeitpunkt der Schur, im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni, entspreche den wissen­schaft­lichen Erkenntnissen und stelle sicher, dass die Schafe den jeweiligen klimatischen Bedingungen am besten begegnen könnten. Die vor Erlass der tierschutz­recht­lichen Anordnung am 1. August 2018 durchgeführte Nachkontrolle sei erforderlich gewesen, um die bei der vorigen Kontrolle festgestellten tierschutz­recht­lichen Verstöße zu kontrollieren, weshalb der Kläger die hierbei entstandenen Gebühren und Auslagen zu tragen habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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