18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss02.08.2012

Mangelhafter Pflege- und Gesund­heits­zustand: VG Gießen bestätigt Haltungsverbot für SchafeVeräußerung beschlagnahmter Herde durch Veterinäramt jedoch vorerst untersagt

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat den Eilantrag der Halterin einer Schafherde abgelehnt, mit dem sie die Frau gegen ein vom Veterinäramt aus tierschutz­recht­lichen Gründen verhängtes Haltungsverbot und die Fortnahme der Tiere wandte. Nach Auffassung des Gerichts ist das Verbot zulässig, da der überwiegende Teil der Schafherde einen mangelhaften Pflege- und Gesund­heits­zustand aufweist, für den die Halterin verantwortlich ist.

Die im Lahn-Dill-Kreis lebende Halterin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte auf mehreren Weiden im Bereich der Gemeinde Biebertal Schafe stehen. Bereits seit geraumer Zeit hatte das Veterinäramt immer wieder Mängel bei der Haltung der Schafe festgestellt. Bei mehreren Kontrollen im Juli 2012 waren erneut erhebliche Beanstandungen zu verzeichnen (unter anderem wurde zum wiederholten Male festgestellt, dass die Tiere immer noch in ungeschorenem Zustand auf Weiden ohne Futtergrundlage standen und sich viele Tiere in einem mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand befanden).

Landkreises verbietet Haltung von Schafen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und beschlagnahmt Herde

Daraufhin wurde der Halterin mit Verfügungen vom 20./27. Juli 2012 seitens der Landrätin des Landkreises Gießen die Haltung von Schafen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und die Herde beschlagnahmt. Dagegen rief die Halterin das Verwal­tungs­gericht Gießen an, das ihren Antrag nunmehr überwiegend ablehnte; lediglich die Veräußerung der beschlagnahmten Herde ist dem Veterinäramt zurzeit noch untersagt.

Halterin kann Voraussetzungen für zuverlässige art- und verhal­tens­ge­rechte Schafhaltung offensichtlich nicht sicherstellen

In der Begründung legte das Gericht dar, dass die vom Veterinäramt getroffenen Maßnahmen zu Recht auf § 16 a Tierschutz­gesetz gestützt worden seien. Das Gericht habe aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen entgegen den Beteuerungen der Antragstellerin den Eindruck gewonnen, dass der überwiegende Teil der im Landkreis Gießen stehenden Schafherde einen mangelhaften Pflege- und Gesund­heits­zustand aufwies, für den die Halterin verantwortlich sei. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage oder willens war und ist, die Voraussetzungen für eine zuverlässige art- und verhal­tens­ge­rechte Schafhaltung zu schaffen.

Zur Information:

Erläuterungen

Tierschutzgesetz

§ 16a

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,

2.ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhal­tens­stö­rungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,

3.demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechts­ver­ordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwider­ge­handelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkun­de­n­ach­weises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwider­hand­lungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwider­hand­lungen entfallen ist,

4.die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutz­recht­lichen Verbot durchgeführt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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