21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.01.2011

Landwirt hat Anspruch auf Subventionen bei Schafhaltung aus Umwelt­schutz­gründenBetriebsprämie muss auch für nicht landwirt­schaftlich genutzte Flächen gezahlt werden

Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem Recht, wenn seine landwirt­schaftliche Schafhaltung überwiegend der Landschafts­pflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die beigeladene Inhaberin eines landwirt­schaft­lichen Betriebes mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen der Natur­schutz­be­hörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung der Grundstücke der Landschafts­pflege sowie dem Naturschutz und nicht der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch verpflichtete der Kreis­rechts­aus­schuss das Land, die Prämie zu zahlen.

OVG beruft sich auf Entscheidung des EuGH

Die gegen die Prämienzahlung von der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion erhobene (Beanstandungs-)Klage wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ab, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirt­schaftliche Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren Nutzung überwiegend der Landschafts­pflege und dem Naturschutz diene.

Auch beweidete Grundstücke sind als landwirt­schaftlich genutzte Flächen anzusehen

Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken um landwirt­schaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung überwiegend dem Landschafts- und Natur­schutzrecht diene. Hinsichtlich der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz der Auflagen der Natur­schutz­behörde die für die Landwirtschaft erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das wirtschaftliche Risiko.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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