21.11.2024
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Dokument-Nr. 22812

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss13.06.2016

Auch "robuste" Schafe haben Anspruch auf ganzjährigen Witte­rungs­schutzArt- und bedürf­nis­ge­rechte Unterbringung auch bei Krainer Steinschafen erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass eine art- und bedürf­nis­ge­rechte Unterbringung von Krainer Steinschafen der Vorhaltung eines ganzjährigen Witte­rungs­schutzes bedarf. Bei der Frage nach den Grund­be­dürf­nissen eines Tieres kommt es nicht darauf an, ob deren Missachtung zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls züchtet hobbymäßig das vom Aussterben bedrohte alpine Krainer Steinschaf. Bei mehrmaligen Kontrollen der auf Koppeln gehaltenen Tiere stellte die zuständige Kreisverwaltung fest, dass es an einer Schut­z­ein­richtung fehle. Die Behörde verpflichtete deshalb den Antragsteller, bei seiner Koppelhaltung an jedem Haltungs­standort einen für die Tiere jederzeit zugänglichen ganzjährigen Witte­rungs­schutz (mit im Einzelnen benannten Ausstat­tungs­er­for­der­nissen) anzubieten. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verpflichtung im besonderen öffentlichen Interesse am Schutz von Tieren angeordnet. Der Antragsteller suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach und machte geltend, dass seine Schafe sich in einem sehr guten Zustand befänden. Krainer Steinschafe seien außerdem robuste Tiere, die zur Erreichung der Zuchtziele ohne ständigen Witte­rungs­schutz gehalten werden müssten.

VG: Witte­rungs­schutz gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Ein ganzjähriger (natürlicher oder künstlicher) Witte­rungs­schutz gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne sei erforderlich, um die Schafe des Antragstellers ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend verhal­tens­gerecht unterzubringen. Das Tierschutz­gesetz wolle mit diesem Grundsatz zur Tierhaltung sicherstellen, dass das artgerechte Bedürfnis der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt werde. Deshalb komme es für einen Verstoß gegen ein angemessenes Unterbringen nicht darauf an, ob dieser zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führe. Unter Berück­sich­tigung des vorliegenden tierme­di­zi­nischen und verhal­tens­wis­sen­schaft­lichen Schrifttums bedürfe es für die vom Antragsteller gehaltenen Tiere einer Schutz­mög­lichkeit. Auch das an raue Wetter­ver­hältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe suche bei widrigen Verhältnissen einen Witte­rungs­schutz auf. Deshalb bestehe hier kein Anlass für eine Ausnahme.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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