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Dokument-Nr. 32143

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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.08.2022

Besondere Altersgrenze für LehrkräfteVG Trier lehnt Klage einer ehemaligen Lehrerin ab

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die auf Feststellung einer Klägerin gerichtete Klage, dass für sie die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gelte, abgewiesen.

Die Klägerin war in der Zeit von 1986 bis 2011 aktiv im Schuldienst des beklagten Landes als Realschul­lehrerin tätig. Nachdem sie im Jahre 2011 für schul­dien­st­unfähig befunden wurde, erfolgte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand die Versetzung in den Verwal­tungs­dienst. Im Jahre 2019 ersuchte die Klägerin das beklagte Land um Auskunft über das Datum ihres Ruhestand­sein­tritts, welches sie selbst unter Anwendung der besonderen Altersgrenze für Lehrkräfte auf den Ablauf des 31. Juli 2025 datierte. Mit Bescheid vom Februar 2022 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin durch ihre Versetzung in den Verwal­tungs­dienst dauerhaft aus dem Schulbereich aus- und in die Verwaltung eingegliedert worden sei, weshalb für sie die reguläre Altersgrenze gelte, die mit Ablauf des Monats Oktober 2026 erreicht sei.

Lehrerin erhebt Klage

Nach erfolglos durchlaufenem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, auch wenn sie seit ihrer Versetzung in den Verwal­tungs­dienst mit laufbahnfremden Aufgaben betraut sei, gelte sie weiterhin als Lehrkraft i. S. d. gesetzlichen Vorschrift. Sie habe trotz ihrer Versetzung nach wie vor das Statusamt einer Realschul­lehrerin inne, da ein Laufbahnwechsel nicht erfolgt sei. Eine tatsächliche oder aktive Beschäftigung als Lehrkraft sei nicht erforderlich. Dem ist der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung entge­gen­ge­treten, aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift folge, dass die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte nicht an die Amtsbezeichnung, sondern an die konkrete Tätigkeit im Schuldienst anknüpfe.

Keine Anwendung der Altersgrenze auf nicht-berufstätige Lehrer

Dem schlossen sich die Richter der 7. Kammer im Ergebnis an. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die besondere Altersgrenze setze nicht nur die Laufbahn­zu­ge­hö­rigkeit, sondern auch eine laufbah­n­ent­spre­chende Verwendung voraus, weshalb es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Innehaben des Statusamts ankomme, sondern auf das ausgeübte Amt, das dem Schuldienst zuzuordnen seien müsse. Anders als für die Regel­al­ters­grenze liege besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen - wie hier für Lehrkräfte - die genera­li­sierende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit dieser Beamtinnen und Beamten typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitglieder der jeweiligen Beamtengruppen typischerweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt seien, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungs­vermögen sich mit zunehmenden Alter verstärke. Im Falle der Beamtengruppe der Lehrkräfte trete hinzu, dass mit der Anknüpfung an das Ende des Schuljahres den organi­sa­to­rischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule und den besonderen Umständen des Schulbetriebs Rechnung getragen werden solle. Da die Klägerin seit dem Jahre 2011 keine schul­jah­res­be­zogene Tätigkeit mehr ausübe und den besonderen Belastungen des Schulbetriebs nicht länger ausgesetzt sei, finde die Vorschrift über die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte für sie mithin keine Anwendung. Anders als die Klägerin meine, folge hieraus nicht, dass Entsprechendes dann auch für beurlaubte oder erkrankte Lehrkräfte gelten müsse, da diese - anders als die Klägerin - organi­sa­ti­o­ns­rechtlich noch dem Schuldienst zugeordnet seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online, (pm/aw)

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