21.11.2024
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Dokument-Nr. 32242

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Verwaltungsgericht Trier Urteil26.08.2022

Kein Platzverweis für Versammlungs­teilnehmer ohne MaskePlatzverweis mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat der Klage eines Versammlungs­teilnehmers, mit der dieser sich gegen einen Platzverweis während einer Kundgebung wendet, teilweise stattgegeben.

Der Kläger nahm im Februar 2022 an der Versammlung "Team Freiheit" auf dem Domfreihof in der Trierer Innenstadt teil. Im Rahmen der vom Ordnungsamt der Beklagten durchgeführten Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Maskenpflicht wurde der Kläger ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Kundge­bungs­gelände angetroffen. Vollzugsbeamte der beklagten Stadt forderten ihn daraufhin auf, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen oder das Veran­stal­tungs­gelände zu verlassen.

Beamte erteilen Platzverweis

Da der Kläger der Aufforderung wiederholt nicht nachkam, erteilten die Beamten gegenüber ihm mündlich einen Platzverweis für den Domfreihof bis zum Ende der Veranstaltung. Daraufhin verließ der Kläger zunächst das Kundge­bungs­gelände und kehrte später mit angelegter Mund-Nasen-Bedeckung zum Veran­stal­tungsort zurück. Dort wurde er von Beamten der Polizei angetroffen, die den erteilten Platzverweis durchsetzten. Wegen eines Verstoßes gegen den Platzverweis erließ die Polizei gegenüber dem Kläger einen Bußgeldbescheid. Im April 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage beim Verwal­tungs­gericht erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass der Platzverweis rechtswidrig war und keine Wirkung mehr entfaltete, als er mit einer FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte.

VG: Platzverweis mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Das VG hat dem Klagebegehren teilweise entsprochen und die Rechts­wid­rigkeit des Platzverweises festgestellt. Zur Begründung heißt es im Urteil, die für den Platzverweis einzig in Betracht kommende Vorschrift des Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­setzes Rheinland-Pfalz sei im konkreten Fall aufgrund der sogenannten "Sperrwirkung des Versamm­lungs­rechts" nicht anwendbar. Die Versammlung sei zuvor nämlich weder aufgelöst worden, noch sei der Kläger vor der Platzverweisung auf versamm­lungs­recht­licher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden. Der von den Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis beinhalte im konkreten Fall auch nicht einen gleichzeitigen still­schwei­genden Ausschluss aus der Versammlung auf versamm­lungs­recht­licher Grundlage.

Kläger fehlt berechtigtes Interesse an begehrter verwal­tungs­ge­richt­licher Feststellung

Die Feststellung, dass der erteilte Platzverweis zu dem Zeitpunkt, als er mit angelegter FFP2-Maske erneut an der Versammlung teilnehmen wollte, keine Wirkung mehr entfalte, könne der Kläger jedoch nicht begehren, da er kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung durch das Verwal­tungs­gericht habe. Weder bestehe angesichts der geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr, noch begründe das gegen ihn gerichtete Bußgeld­ver­fahren ein solches Interesse. Die Überprüfung von Bußgeld­be­scheiden obliege nämlich den ordentlichen Gerichten, die deren Rechtmäßigkeit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen hätten, also im vorliegenden Fall einschließlich der Frage, ob der von den städtischen Vollzugsbeamten ausgesprochene Platzverweis rechtliche Wirkung entfaltete. Da der Kläger die vorliegende Klage erst nach dem Erlass des Bußgeld­be­scheides erhoben habe, fehle ihm das berechtigte Interesse an der begehrten verwal­tungs­ge­richt­lichen Feststellung.

Platzverweis nach Anlegen der Maske nicht erledigt

Im Übrigen hätte der Feststel­lungs­antrag auch in der Sache keinen Erfolg, da der Platzverweis nicht von Anfang an unwirksam gewesen sei und sich auch nicht vor der Beendigung der Versammlung dadurch erledigt habe, dass der Kläger eine FFP2-Maske angelegt habe. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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