18.10.2024
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Dokument-Nr. 31695

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Verwaltungsgericht Trier Urteil11.03.2022

Canna­bi­diol­haltige Lebensmittel: CBD-haltige Lebensmittel dürfen nicht ohne Zulassung vertrieben werdenVG Trier zum Verbot canna­bi­diol­haltiger Lebensmittel

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass als Lebensmittel vertriebene Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus der Vulkaneifel, stellt pflanzliche Bio-Lebensmittel wie Tofu und Pflanzendrinks her. Zum Sortiment gehört auch ein canna­bi­diol­haltiges Tofu-Produkt. Der beklagte Vulka­n­ei­felkreis untersagte der Klägerin das Inver­kehr­bringen des Produktes und verpflichtete sie zur Produk­t­rü­cknahme, da das Tofu-Produkt als neuartiges Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nicht verkehrsfähig sei. Gegen die Einordnung wandte sich die Klägerin und stellte zunächst einen Eilantrag, der erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer vom 25. Mai 2021 abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ebenfalls ohne Erfolg. Im Anschluss hieran hat die Klägerin Klage erhoben und machte im Wesentlichen geltend, es handele sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Die Hanfpflanze weise in der Europäischen Union eine Verzehr­ge­schichte auf, so dass dies auch für den in der Hanfpflanze natürlich vorkommenden CBD-Bestandteil gelte.

Verstoß gegen europäische Novel-Food-Verordnung

Das sahen die Richter anders und führten zur Begründung der abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße durch das Inver­kehr­bringen des Tofu-Produktes gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Zu beurteilende Lebensmittel und nicht die Zutaten maßgeblich

Dass die Cannabispflanze bzw. deren Bestandteile bereits vor dem Stichtag verzehrt wurden, sei nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produktes sei vielmehr maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel - hier das Tofu-Produkt mit Cannabidiol - und das Herstel­lungs­ver­fahren abzustellen, jedoch nicht auf die einzelnen Zutaten an sich. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehr­ge­schichte für ihr Produkt oder auch nur dem beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/cc)

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