24.11.2024
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Dokument-Nr. 30951

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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.09.2021

Klage gegen Baugenehmigung für Kirchenumbau erfolglosVG Trier zur Baugenehmigung für den Umbau der Kirche Maria Königin

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage gegen die von der der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der ehemaligen Kirche Maria Königin in Trier-Pallien zu einem Wohnhaus mit siebzehn Wohnungen abgewiesen.

Die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Projekt­ge­sell­schaft plant den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche, die 1957/58 nach den Plänen eines Trierer Architekten errichtet wurde und in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen ist. Hierzu beantragte sie die erforderliche Baugenehmigung, die die beklagte Stadt im Juni 2020 zunächst unter Abweichungen von mehreren in der Landes­bau­ordnung vorgesehenen brand­schutz­recht­lichen Anforderungen im Wege des vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahrens erteilte. Hiergegen haben die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks Widerspruch erhoben und einen erfolgreichen Eilantrag gestellt..

Kläger geben unzumutbare nachbar­schaftliche Bedingungen an

Da eine Entscheidung über den Widerspruch bislang nicht erfolgte, haben die Kläger im März 2021 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben, die sie auf die inzwischen ergangenen drei Nachtrags­ge­neh­mi­gungen, wonach unter anderem die Abweichungen von den brand­schutz­recht­lichen Anforderungen entfallen sind, ausgedehnt haben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, das Vorhaben stelle sich als rücksichtlos dar, da der gebotene Grenzabstand unterschritten werde, das Vorhaben eine erdrückende Wirkung habe, in unzumutbarer Weise Einsicht in ihre Räumlichkeiten ermögliche und die Erschlie­ßungs­si­tuation unzumutbar verschlechtere.

Kein Verstoß gegen nachbar­schützende Vorschriften

Das VG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbar­schützende Vorschriften, auf die es im vorliegenden Verfahren alleine ankomme. Ein etwaiger Verstoß gegen bauord­nungs­rechtliche Vorschriften sei von vornherein unbeachtlich, da die Baugenehmigung insoweit keine Regelung treffe. Die Behörde prüfe im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren - wie hier - nämlich nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Baugesetzbuches, den örtlichen Bauvorschriften, den Vorschriften über Werbeanlagen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der sonstigen bauord­nungs­recht­lichen Bestimmungen, sodass auf Bauord­nungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein könnten.

Auch keine Verletzung des dritt­schüt­zenden planungs­recht­lichen Gebots der Rücksichtnahme

Auf eine Verletzung des dritt­schüt­zenden planungs­recht­lichen Gebots der Rücksichtnahme könnten die Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Durch das Vorhaben werde sich weder die Erschlie­ßungs­si­tuation unzumutbar verschlechtern, noch werde das Vorhaben unzumutbare Einsicht­mög­lich­keiten in das Grundstück der Kläger eröffnen. Schließlich entfalte das Vorhaben auch keine unzumutbar erdrückende Wirkung.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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