03.12.2024
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Dokument-Nr. 31624

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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.02.2022

VG Trier: Ruhegehalts eines Gerichts­voll­ziehers wegen Dienstvergehen aberkanntNichtabführen von Gebüh­re­n­an­teilen und Einbehalten von Zahlungen stellt schweres Dienstvergehen dar

Das Verwal­tungs­gericht (VG) Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Ober­gerichts­vollzieher an einem Amtsgericht im nördlichen Landesteil verrichtet hat, das Ruhegehalt aberkannt.

Die Richter stellten fest, dass der beklagte Beamte in der Zeit von Juli 2013 bis zum August 2017 in 45 Vollstre­ckungs­ver­fahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher von Vollstre­ckungs­schuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstre­ckungs­gläubiger weitergeleitet bzw. im Falle einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstre­ckungs­schuldner erstattet habe. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokos­ten­ent­schä­digung vorerst einbehaltene Vollstre­ckungs­ge­bühren in Höhe von rund 19.000 EUR nicht an die Staatskasse abgeführt.

Notwendiges Vertrauen durch Dienstvergehen zerstört

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entge­gen­ge­bracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichts­voll­zieher. Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangs­voll­streckung eine besonders verant­wor­tungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigen­ver­ant­wortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.

Höchstmaßnahme angemessen

Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstre­ckungs­gläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaf­tungs­ansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebüh­re­n­an­teilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichts­voll­ziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entge­gen­ge­bracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/cc)

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