21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.09.2015

Unerlaubte Datenabfrage im Polizei­da­ten­system POLIS: Neben Strafe darf nicht zusätzlich eine Diszi­pli­n­a­r­maßnahme verhängt werdenBeamtin hatte im Polizei­da­ten­system POLIS ohne dienstlichen Anlass Daten Dritter abgefragt

Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine straf­ge­richtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Diszi­pli­n­a­r­maßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden und damit eine Disziplinar­verfügung des Landes gegen eine Polizei­kom­missarin aufgehoben.

Diese hatte später veröffentlichte perso­nen­be­zogene Daten Dritter im Polizei­da­ten­system POLIS ohne dienstlichen Anlass abgefragt und alsdann weitergegeben und war deshalb straf­ge­richtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das beklagte Land verhängte zudem die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge.

Keine Diszi­pli­n­a­r­maßnahme zusätzlich zur Strafe bei selben Sachverhalt

Zu Unrecht, so die Richter der 3. Kammer. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der straf­ge­richt­lichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne diszi­pli­nar­rechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landes­dis­zi­pli­na­r­gesetz verbiete die Verhängung einer Diszi­pli­n­a­r­maßnahme, wenn derselbe Lebens­sach­verhalt bereits Gegenstand einer straf­ge­richt­lichen Verurteilung gewesen sei. Die unbefugte Datenabfrage und die nachfolgende Weitergabe an Dritte stellten sich im zu entscheidenden Fall als einheitlicher Lebens­sach­verhalt in diesem Sinne dar. Entgegen der vom Land vertretenen Auffassung könne man diesen einheitlichen Sachverhalt auch nicht deshalb aufspalten, weil die Klägerin die unbefugte Datenabfrage nur zum Teil selbst durchgeführt und zum anderen Teil Kollegen hierfür eingesetzt habe. Wollte man in dem Einsatz der Kollegen als gutgläubige Werkzeuge einen getrennten Lebens­sach­verhalt sehen, würde dies zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines zusam­men­ge­hö­renden Geschehens führen.

Zusätzliche Diszi­pli­n­a­r­maßnahme auch nicht zur Pflich­ten­mahnung erforderlich

Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche Diszi­pli­n­a­r­maßnahme auch nicht zur Pflich­ten­mahnung erforderlich. Vielmehr habe sie erkennbar das lange Strafverfahren, die gegen sie verhängte Geldstrafe, den Lauf des überlangen Diszi­pli­na­r­ver­fahrens, ihre Suspendierung und nicht zuletzt die Außenwirkung ihres Fehlverhaltens, derart erzieherisch auf sich einwirken lassen, dass mit weiteren Verfehlungen in Zukunft nicht zu rechnen sei.

Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)

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