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Dokument-Nr. 33513

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.10.2023

Dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen rechtfertigen Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf WiderrufFehlende böse Absicht und fehlender Missbrauch der Daten unerheblich

Dienstlich nicht veranlasste Datenabfragen rechtfertigen die Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung. Dabei ist unerheblich, ob der Polizeianwärter mit böser Absicht handelte oder die Informationen missbrauchte. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2023 wurde ein Polizeianwärter in Nordrhein-Westfalen wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf mit sofortiger Wirkung entlassen. Hintergrund dessen waren zwei Datenabfragen zu seiner damaligen Partnerin und weitere Datenabfragen zu mindestens zehn weiteren Personen aus seinem Bekannten- und Freundeskreis, ohne dass dazu ein dienstlicher Anlass bestanden hatte. Der Anwärter beantragte Eilrechtsschutz. Er führte an, zu keinem Zeitpunkt in böser Absicht gehandelt oder die Informationen missbraucht zu haben. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Polizei­an­wärters.

Rechtmäßigkeit der Entlas­sungs­ver­fügung wegen charakterlicher Mängel

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Entlas­sungs­ver­fügung sei wegen charakterlicher Mängel des Anwärters rechtmäßig. Die Abfrage perso­nen­be­zogener Daten über das polizeiliche Infor­ma­ti­o­ns­system ohne dienstliche Veranlassung stellte ein dienst­pflicht­widriges Verhalten und zugleich einen Verstoß gegen § 41 DSG NRW dar. Bereits die Abfrage der Daten sei als "Verarbeitung" im Sinne von § 41 DSG NRW zu werten.

Fehlende böse Absicht und fehlender Missbrauch der Daten unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberver­wal­tungs­gericht den Einwand des Anwärters, er habe nicht in böser Absicht gehandelt oder die Daten missbraucht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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