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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.02.2022

Diens­tent­fernung wegen Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit und im KrankenstandNebentätigkeit während der Dienstzeit stellt besonders schwerwiegendes Dienstvergehen dar

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu 3 Jahren während der Dienstzeit - und zum Teil auch in Zeiten krank­heits­be­dingter Fehlzeiten - einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt.

Der im Diszi­pli­na­r­ver­fahren beklagte Beamte verfügte seit vielen Jahren über eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung als Fahrlehrer im Umfang von maximal acht Wochenstunden. Im Jahre 2020 wurden Unregel­mä­ßig­keiten bei den von ihm vorgenommenen Buchungen im Zeiter­fas­sungs­system festgestellt. In der Folgezeit erhärtete sich der Verdacht, dass der Beamte seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im Zeiter­fas­sungs­system manipuliert hatte und in dieser Zeit tatsächlich seiner Nebentätigkeit nachgegangen war, woraufhin ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren eingeleitet wurde. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beamte im Regelfall mehrfach im Monat während vorgetäuschter Dienstzeiten und zum Teil auch in Zeiten krank­heits­be­dingter Fehlzeiten seiner Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen war. Hierauf hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ziel der Dienstentfernung Diszi­pli­na­rklage erhoben, in deren Verlauf der Beamte die erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen einräumte.

VG: Besonders schwerwiegendes Dienstvergehen

Das VG hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit sei nicht geneh­mi­gungsfähig und damit stets unzulässig. Durch die über mehrere Jahre erfolgte Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit - und zum Teil auch im Krankenstand - habe der Beamte wiederholt und nachhaltig gegen maßgeblichen Vorschriften des Neben­tä­tig­keits­rechts und gegen seine beamten­rechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs- und vertrau­ens­würdigen Verhalten verstoßen. Damit habe er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.

Dienstherrn vorsätzlich und systematisch getäuscht

Der Verstoß gegen das Neben­tä­tig­keitsrecht unter signifikanter Inanspruchnahme von Dienstzeiten und Zeiten der Dienst­un­fä­higkeit sei derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Der Beamte habe seine Dienst­leis­tungs­pflicht als beamten­rechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Neben­tä­tig­keits­rechts zuwider­ge­handelt, um sich so einen doppelten Vermö­gens­vorteil zu verschaffen. Hierbei sei er nicht nur vorsätzlich vorgegangen, sondern habe darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persön­lich­keitss­truktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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