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Verwaltungsgericht Trier Urteil03.02.2016

Ungenehmigte Nebentätigkeit bei "Securityfirma" führt zur Entfernung eines Polizeibeamten aus dem DienstVerhalten stellt Unpar­tei­lichkeit und Unbefangenheit des Beamten erheblich infrage

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat einen Polizeibeamten, der ohne die erforderliche Neben­tätigkeits­genehmigung über mehrere Monate wie ein Geschäftsführer eine Securityfirma seiner Ehefrau geleitet hat und in dieser auch selbst als Sicher­heitskraft tätig gewesen ist, aus dem Polizeidienst entfernt.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit war der beklagte Polizeibeamte seit Übernahme einer Securityfirma durch seine Ehefrau im Jahre 2014 dort wie ein Geschäftsführer tätig, indem er unter anderem für die Neukun­den­werbung, die Arbeits- und Kundenverträge sowie die Koordination der Aufträge der Firma eigenständig verantwortlich gewesen ist. Im Übrigen war er auch teilweise selbst als Sicher­heitskraft eingesetzt. Die zeitliche Belastung für diese vom Dienstherrn ausdrücklich nicht genehmigte Tätigkeit war insgesamt derart erheblich, dass der Beklagte diese sogar während seines Dienstes und während Zeiten von Erkrankung ausgeübt hat. Im Übrigen nutzte er seine besonderen Kenntnisse und Zugriffs­mög­lich­keiten auf Datenbestände der Polizei für seine Nebentätigkeit aus, indem er beispielsweise geheim­hal­tungs­be­dürftige Daten Dritter im Interesse der Sicher­heitsfirma abgefragt hat.

Instru­men­ta­li­sierung des Beamtenberufs zum Vorteil für Nebentätigkeit stellt schweres Dienstvergehen dar

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier nahmen ein schweres Dienstvergehen an, das die Entfernung aus dem Polizeidienst nach sich ziehen müsse. In der Öffentlichkeit werde es kritisch gesehen und schade dem Ansehen der Polizei, wenn Polizeibeamte ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen dazu nutzten, um sich Nebenverdienste als private Sicher­heits­kräfte zu verschaffen. Erst recht gelte dies für den Aufbau eines Zweitberufs im Sicher­heits­gewerbe. Von der Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür verlangt werden, dass ein Repräsentant des Staates nicht nur ohne Genehmigung derart tätig werde, sondern die Tätigkeit sogar in Zeiten von Erkrankung und während der Dienstzeit ohne Rücksicht auf mögliche Inter­es­sen­kol­li­sionen sowie zudem unter Verstoß gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen ausübe und damit seinen Beamtenberuf zum Vorteil seiner Nebentätigkeit instru­men­ta­lisiere. All diese Umstände seien dazu geeignet, die Unpar­tei­lichkeit und Unbefangenheit des Beamten erheblich infrage zu stellen und ihn in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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