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Verwaltungsgericht Trier Urteil15.05.2008

Keine Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher HundehaltungKeine Liebhaberei

Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier auf die Klage einer Hundebesitzerin entschieden, die mit ihrer Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet ist und die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt.

Als örtliche Aufwandssteuer dürfe die Hundesteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen (Stichwort: Liebhaberei), führten die Richter aus.

Richter: Hundehaltung erfolgt mit dem erwer­bs­wirt­schaft­lichen Zweck der Gewinn­er­zie­lungs­absicht

Ein Aufwand, der dafür erbracht werde, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, dürfe hingegen nicht besteuert werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwer­bs­wirt­schaftliche Zweck der Haltung, der eine auf eigene Rechnung und Verantwortung mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht erfolgende, nachhaltige Teilnahme am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr voraussetze. Das Merkmal der Gewinn­er­zie­lungs­absicht grenze den Gewerbebetrieb von der einkommens- und gewer­be­steu­erlich unbeachtlichen, für die Aufwandssteuer hingegen beachtlichen Liebhaberei ab.

Richter sehen Gewinn­er­zie­lungs­absicht bei der Hundehalterin

Im Falle der Klägerin sahen die Richter erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinn­er­zie­lungs­absicht. Neben dem Umstand, dass sie die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkaufe, sei vor allem von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun angemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt würden. Hinzu komme, dass die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen Kosten verursachend beantrage. Diese Umstände sprächen insgesamt für die Annahme eines Gewer­be­be­triebes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des VG Trier vom 27.05.2008

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