18.10.2024
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Dokument-Nr. 34070

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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.05.2024

Keine Kostenübernahme für Kinder­tages­betreuung im AuslandKinder­tages­betreuung im Ausland stellt ein systemfremdes „aliud“ dat

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kinder­ta­gesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.

Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte noch eine Tages­pfle­ge­person vermittelt werden, da sämtliche Kapazitäten erschöpft waren. Daraufhin haben seine Eltern, welche beide berufstätig sind, ihm einen kosten­pflichtigen Platz in einer Kinder­ta­gesstätte in Luxemburg verschafft und vom Beklagten bis zur Bereitstellung eines Betreu­ungs­platzes die Übernahme der Kosten verlangt. Dies hat der Beklagte abgelehnt, woraufhin der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte ihm ab September 2024 einen Platz in der Kinder­ta­gesstätte seines Wohnortes verschafft. Ferner hat er ihm für die Zwischenzeit einen Platz in einer anderen, nahegelegenen Kinder­ta­gesstätte angeboten, den die Mutter des Klägers jedoch abgelehnt hat, da in Luxemburg eine zweimonatige Kündigungsfrist bestehe und der Wechsel nur für kurze Zeit erfolge, was für Kinder in diesem Alter äußerst schwierig und pädagogisch nicht sinnvoll sei.

Einrich­tungs­wechsel zumutbar

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter urteilten, dass dem Kläger zwar ein kapazi­täts­u­n­ab­hängiger Anspruch auf Förderung in einer Tages­ein­richtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreu­ungs­platzes in der nahegelegenen Kinder­ta­gesstätte zwischen­zeitlich erfüllt worden sei. Der Einrich­tungs­wechsel sei ihm mangels entge­gen­ste­hender besonderer individueller Umstände auch für die begrenzte Zeitspanne bis Ende August 2024 zumutbar. Hieran ändere die in Luxemburg bestehende Kündigungsfrist von zwei Monaten nichts, da sie in den alleinigen Verant­wor­tungs­bereich des Klägers bzw. seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin falle.

Betreuung im Ausland systemfremdes „aliud“

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbst­be­schafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tages­ein­richtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landes­recht­lichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, welches sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kinder­ta­ges­be­treuung im Ausland stehe außerhalb dieses Systems und stelle ein systemfremdes „aliud“ zu den dort geregelten und in Deutschland einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreu­ungs­formen dar. Dies zugrunde gelegt könnten die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz nicht übernommen werden, da es ansonsten zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes käme. Denn obschon es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Prakti­ka­bi­li­täts­gründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, sei der eigentliche Anspruch auf eine Betreuung in einer der im hiesigen Regelungssystem vorgesehenen Betreu­ungs­formen beschränkt und ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde dem betreffenden Kind einen Betreuungsplatz im Ausland verschaffe. Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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