03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Entscheidung

Deutsche Telekom AG muss vorläufig Telea­r­beitsplatz erhaltenDie besonderen Belange von schwer­be­hin­derten Menschen sind unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge zu entscheiden

Die Deutsche Telekom AG muss vorläufig den bestehenden Telea­r­beitsplatz einer bei ihr beschäftigten Beamtin erhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier im Rahmen eines Eilverfahrens bekanntgegeben.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall wurde im Jahr 2011 der schwer­be­hin­derten Beamtin aus Koblenz, die einer Dienststelle in Trier zugewiesen ist, aus gesund­heit­lichen Gründen ein Telearbeitsplatz genehmigt.

Wegen fehlender fachlicher Eignung Telea­r­beitsplatz widerrufen

Im Oktober 2013 widerrief die Deutsche Telekom AG aus dienstlichen Gründen die Genehmigung. Eine Überprüfung habe ergeben, dass bei der Beamtin die fachliche Eignung für den Telea­r­beitsplatz nicht vorliege. Sie weise nicht die nötige Disziplin auf. So habe die Beamtin beispielsweise trotz eines eigens für sie eingerichteten Fahrdienstes vereinbarte Präsenztage in der Dienststelle, an denen u.a. Teamrunden und Gespräche mit der Leitungsebene stattfinden sollten, nicht eingehalten. Ferner habe die Beamtin an zwei ihr angebotenen Seminaren nicht teilgenommen. Das habe die Bewältigung des Arbeits­auf­kommens mittels Telearbeit erschwert. Die Aufrecht­er­haltung des Telea­r­beits­platzes und der eigens eingerichtete Fahrdienst verursachten im Übrigen erhebliche laufende Kosten. Ohnehin bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch auf einen Telea­r­beitsplatz.

Grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Telearbeit

Die Beamtin stellte beim Verwal­tungs­gericht Trier den Antrag, die Deutsche Telekom AG zu verpflichten, ihren Telea­r­beitsplatz vorläufig zu erhalten.

Das Verwal­tungs­gericht entsprach dem Antrag. Grundsätzlich habe ein Beamter an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz Dienst zu tun. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Bereich der Deutschen Telekom AG ein Telea­r­beitsplatz eingerichtet werde, stehe in deren weitem Organi­sa­ti­o­ns­er­messen. Dabei gelte im fraglichen Bereich nach den einschlägigen Vorschriften das Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Hiernach liege ein subjektiver Anspruch auf Telearbeit grundsätzlich eher fern. Jedoch seien unter Fürsor­ge­ge­sichts­punkten im Rahmen der Ermessensentscheidung die besonderen Belange schwer­be­hin­derter Menschen in den Blick zu nehmen. Wenn -wie hier- bereits ein Telea­r­beitsplatz eingerichtet sei, könne unter gewissen Umständen eine Änderung unzumutbar sein.

Aufklärung von persönlichen und gesund­heit­lichen Auswirkungen im Haupt­sa­che­ver­fahren

Im Falle der Antragstellerin müsse es daher vorläufig bei der Telearbeit verbleiben. Da ihr aus gesund­heit­lichen Gründen eine längere Fahrzeit nicht zumutbar sei, müsse sie umziehen, sobald der Telea­r­beitsplatz wegfalle. Das könne ihr jedoch im derzeitigen Verfah­rens­stadium nicht abverlangt werden. Zunächst müssten alle rechtlichen Aspekte, insbesondere aber auch die persönlichen bzw. gesund­heit­lichen Auswirkungen, in einem Haupt­sa­che­ver­fahren weiter aufgeklärt werden. Ohne die begehrte Anordnung könne die Beamtin nicht hinnehmbare gesundheitliche Nachteile erleiden. Schließlich hätten gerade gesundheitliche Belange zur Einrichtung des Telea­r­beits­platzes geführt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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