18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 17566

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil14.01.2014

Polizei­vollzugs­beamter hat keinen Anspruch auf Telea­r­beitsplatzAufgabengebiet eines Polizei­vollzugs­beamten nicht für Telearbeit geeignet

Ein Polizei­vollzugs­beamter kann nicht verlangen, dass ihm sein Dienstherr einen Telea­r­beitsplatz einrichtet. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Polizei­voll­zugs­beamter im gehobenen Dienst, beantragte im März 2012 beim Polizei­prä­si­denten in Berlin die Einrichtung eines alternierenden Telea­r­beits­platzes, weil seine schwer erkrankte 8-jährige Tochter der häuslichen Betreuung durch ihn bedürfe. Dies lehnte die Behörde mit der Begründung ab, das Aufgabengebiet des Klägers eigne sich nicht für die Telearbeit. Eine Vielzahl seiner Tätigkeiten sei nicht von vorherein planbar, sondern ergebe sich aus unvor­her­sehbaren Entwicklungen oder Sofortlagen. Aus diesem Grund müsse der Kriminalbeamte spontan verfügbar sein. Zudem sei ein häuslicher Umgang mit sensiblen Daten bedenklich. Allerdings stellte ihm der Beklagte die Möglichkeit in Aussicht, an zwei bis drei Nachmittagen in der Woche zu Hause zu arbeiten. Dagegen wandte der hiermit nicht einverstandene Kläger ein, die Argumentation führe dazu, dass die Dienst­ver­ein­barung über Telearbeit für etwa 16.000 Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei von vornherein keinen Anwen­dungs­bereich habe. Zudem verrichte er 90 % seiner Tätigkeit am Schreibtisch.

Tätigkeit von Vollzugsbeamten geht mit unvor­her­sehbaren Ereignissen einher und erfordert damit Anwesenheit am Arbeitsplatz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Die Entscheidung, dem Kläger keinen Telearbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, halte sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organi­sa­ti­o­ns­er­messens. Es sei in erster Linie seine Sache, in Ausübung des ihm zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­rechts und zur Umsetzung gesetzlicher und verwal­tungs­po­li­tischer Ziele die Aufga­ben­ver­teilung in der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Der Beklagte habe nachvollziehbar erläutert, dass die Tätigkeit von Vollzugsbeamten mit unvor­her­sehbaren Ereignissen einhergehen könne, die eine sofortige Reaktion und eine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderten. Der Kläger könne daher nicht verlangen, dass solche zu seinem Dienstposten gehörenden Tätigkeiten dauerhaft von Kollegen übernommen würden. Schließlich sehe die Dienst­ver­ein­barung ausdrücklich vor, dass in Telearbeit keine Verarbeitung besonders schutzwürdiger oder vertraulicher Daten stattfinden dürfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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