Der Antragsteller arbeitet als Kriminalhauptkommissar für das Land Rheinland-Pfalz. Nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen eingeleitet worden war, versetzte ihn der Dienstherr in eine etwa 80 km entfernte Dienststelle. Der Polizeibeamte hielt diese Entscheidung für rechtswidrig. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Außerdem sei ihm als Familienvater die Fahrstrecke zur neuen Dienststelle nicht zumutbar, zumal er sich hierfür einen zusätzlichen Pkw anschaffen müsse. Sein Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg.
Ein Beamter, so die Richter, genieße gegen den Entzug eines konkreten Amtes nur sehr eingeschränkten Schutz, sofern er in statusrechtlich adäquater Weise weiterbeschäftigt werde. Eine Umsetzung sei daher nur fehlerhaft, wenn der Dienstherr seine organisatorische Gestaltungsfreiheit missbrauche oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Demgegenüber sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zum Anlass nehme, einen Beamten aus dem Umfeld abzuziehen, in dem es möglicherweise zu Pflichtverletzungen gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus das Verhältnis des Antragstellers und seiner ehemaligen Kollegen erheblich beschädigt. Sofern der tägliche Dienstbetrieb durch innere Spannungen gestört werde, müsse der Dienstherr Abhilfe schaffen. Hierbei komme es nur am Rande darauf an, ob ein Beamter die Störung schuldhaft verursacht habe. Entscheidend sei vielmehr, wie die Leistungsfähigkeit der Verwaltung am Besten wiederhergestellt werden könne.
Vor diesem Hintergrund sei dem Antragsteller auch das tägliche Pendeln zur neuen Arbeitsstätte zumutbar. Der Schutz der Ehe und Familie sei zwar verfassungsrechtlich garantiert, so dass sich der Dienstherr bemühen müsse, einen Beamten möglichst in der Nähe des Familienwohnsitzes einzusetzen. Vorliegend sei die Umsetzung in näher gelegene Dienststellen aber zum Teil an deren personeller Situation, zum Teil auch am Widerstand des Antragstellers selbst gescheitert. Bei dieser Sachlage müsse der Antragsteller - gegebenenfalls unter Anschaffung eines weiteren Pkw - die Fahrt zur neuen Dienststelle auf sich nehmen, zumal er als Landesbeamter ohnehin damit zu rechnen habe, landesweit eingesetzt zu werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Koblenz vom 04.06.2008