18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss19.05.2008

Polizeibeamter kann sich nicht gegen Umsetzung wehrenDienstherr hat eine organi­sa­to­rische Gestal­tungs­freiheit

Ein Polizeibeamter darf auch gegen seinen Willen in eine andere Polizei­in­spektion versetzt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller arbeitet als Krimi­na­l­haupt­kom­missar für das Land Rheinland-Pfalz. Nachdem gegen ihn ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren wegen angeblicher Dienst­pflicht­ver­let­zungen eingeleitet worden war, versetzte ihn der Dienstherr in eine etwa 80 km entfernte Dienststelle. Der Polizeibeamte hielt diese Entscheidung für rechtswidrig. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Außerdem sei ihm als Familienvater die Fahrstrecke zur neuen Dienststelle nicht zumutbar, zumal er sich hierfür einen zusätzlichen Pkw anschaffen müsse. Sein Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz blieb ohne Erfolg.

Beamte haben nur sehr eingeschränkten Schutz gegen eine Umsetzung

Ein Beamter, so die Richter, genieße gegen den Entzug eines konkreten Amtes nur sehr eingeschränkten Schutz, sofern er in statusrechtlich adäquater Weise weiter­be­schäftigt werde. Eine Umsetzung sei daher nur fehlerhaft, wenn der Dienstherr seine organi­sa­to­rische Gestal­tungs­freiheit missbrauche oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Demgegenüber sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens zum Anlass nehme, einen Beamten aus dem Umfeld abzuziehen, in dem es möglicherweise zu Pflicht­ver­let­zungen gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus das Verhältnis des Antragstellers und seiner ehemaligen Kollegen erheblich beschädigt. Sofern der tägliche Dienstbetrieb durch innere Spannungen gestört werde, müsse der Dienstherr Abhilfe schaffen. Hierbei komme es nur am Rande darauf an, ob ein Beamter die Störung schuldhaft verursacht habe. Entscheidend sei vielmehr, wie die Leistungs­fä­higkeit der Verwaltung am Besten wieder­her­ge­stellt werden könne.

Vor diesem Hintergrund sei dem Antragsteller auch das tägliche Pendeln zur neuen Arbeitsstätte zumutbar. Der Schutz der Ehe und Familie sei zwar verfas­sungs­rechtlich garantiert, so dass sich der Dienstherr bemühen müsse, einen Beamten möglichst in der Nähe des Famili­en­wohn­sitzes einzusetzen. Vorliegend sei die Umsetzung in näher gelegene Dienststellen aber zum Teil an deren personeller Situation, zum Teil auch am Widerstand des Antragstellers selbst gescheitert. Bei dieser Sachlage müsse der Antragsteller - gegebenenfalls unter Anschaffung eines weiteren Pkw - die Fahrt zur neuen Dienststelle auf sich nehmen, zumal er als Landesbeamter ohnehin damit zu rechnen habe, landesweit eingesetzt zu werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Koblenz vom 04.06.2008

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