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Dokument-Nr. 5984

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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss29.04.2008

Umsetzung ehemaliger Amtsleiterin zur juristischen Sachbe­a­r­beiterin zulässigDienstherr darf Beamte aus jedem sachlichem Grund umsetzen

Die frühere Leiterin des Amtes für Arbeit und Soziales im Landratsamt Bautzen muss weiterhin als juristische Sachbe­a­r­beiterin im Rechts- und Kommunalamt arbeiten. Die Beamtin ist vor dem Verwal­tungs­gericht Dresden mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Umsetzung unterlegen.

Die Antragstellerin war zu Beginn des Jahres 2007 von der Arbeitsagentur Bautzen zum Landkreis Bautzen versetzt worden und leitete seit Februar 2007 das Amt für Arbeit und Soziales mit ca. 220 Bediensteten. Nachdem der Landkreis für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden war, ist dieses Amt u.a. für arbeits­ma­rkt­be­zogene Eingliederungen, Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes, die Zahlung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­leis­tungen, sowie für Leistungen für Kosten der Unterkunft zuständig. Im Laufe des Jahres 2007 kam es zunehmend zu Spannungen zwischen der Amtleiterin und den Sachge­biets­leitern ihres Amtes, die in einer Dienst­be­sprechung während des Urlaubs der Antragstellerin am 10. Januar 2008 deutlich zur Sprache kamen. Daraufhin setzte der Landrat die Beamtin im Januar 2008 auf ihre jetzige Stelle um.

Gericht: Umsetzung aus jedem sachlichem Grund erlaubt, solange amtsangemessene Beschäftigung gesichert ist

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat den gegen ihre Umsetzung gerichteten Antrag der Beamtin abgelehnt. Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.2006 - 2 C 26.05 -) orientiert. Danach könne der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund ändern, solange dessen amtsangemessene Beschäftigung in Zukunft gesichert sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor: Das nachhaltig belastete Verhältnis zwischen der Antragstellerin und zahlreichen leitenden Mitarbeitern ihres Amtes sei ein sachlicher Grund für ihre Umsetzung. Zur Erhaltung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Amtes habe für die Maßnahme ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Die Antragstellerin werde zukünftig weiter als Beamtin im gehobenen Dienst tätig sein. Ihr obliege als juristischer Sachbe­a­r­beiterin z.B. auch die Bearbeitung schwieriger Wider­spruchs­ver­fahren. Dies entspreche ihrer Ausbildung und stelle eine amtsangemessene Beschäftigung dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Dresden vom 28.04.2008

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