18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 2558

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Urteil22.06.2006Bundesverwaltungsgericht2 C 26.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.06.2006

Beamte haben verfas­sungs­recht­lichen Anspruch auf amtsgemäße BeschäftigungKeine Versetzung von Beamten zu einer Personalservice-Agentur ohne Übertragung eines amtsgemäßen Aufga­ben­be­reichs

Die Versetzung eines Beamten zu einer Personalservice-Agentur (Vivento) ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsgemäßen Aufga­ben­be­reichs verletzt dessen verfas­sungs­rechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger, ein bei einem Nachfol­ge­un­ter­nehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost eingesetzter Beamter, wurde im Zuge personeller Umstruk­tu­rie­rungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu Vivento versetzt. Ziel dieser Maßnahme war es, den Kläger in eine Anschluss­ver­wendung zu vermitteln. Dem Kläger wurde bei Vivento kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Abgesehen von zeitlich befristeten Abordnungen zu einer anderen Behörde, hatte sich der Kläger bei Vivento lediglich jederzeit für eine endgültige Verwendung oder zur Fortbildung bereitzuhalten.

Nach Auffassung des 2. Revisionssenats verstößt der unbefristete Entzug des einem Beamten übertragenen Aufgabenkreises gegen den verfas­sungs­rechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der einem Beamten übertragenen Funktionen muss diesem stets ein amtsgemäßer Tätig­keits­bereich verbleiben. Daran hat sich durch die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform und deren Absicherung im Grundgesetz nichts geändert. Eine Modifizierung dieser Rechtslage durch die Privat­un­ter­nehmen ist nach den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben nicht möglich. Zu einer Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums bleibt der Gesetzgeber berufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BVerwG vom 22.06.2006

der Leitsatz

1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestal­tungs­spielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.

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