22.11.2024
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Dokument-Nr. 4160

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.04.2007

Umsetzung eines Beamten wegen gestörter Arbeit­s­at­mo­sphäre ist zulässig

Ein Beamter darf umgesetzt werden, wenn dadurch schwere atmosphärische Störungen in seinem Arbeitsbereich beigelegt werden können. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist Amtsinspektor bei der Bundeswehr. Nachdem es zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen zunehmend zu Störungen im Arbeitsklima gekommen war, die anlässlich eines Betrie­bs­ausflugs in Handgreif­lich­keiten gipfelten, wies ihm die Beklagte eine neue Stelle zu. Der Kläger hielt seine Umsetzung für rechtswidrig, da kein sachlicher Grund für sie vorliege und es ermes­sens­feh­lerhaft gewesen sei, ausgerechnet ihn umzusetzen. Außerdem habe er nunmehr gewichtige Nachteile zu erleiden, weil er seine alte Fahrge­mein­schaft nicht aufrecht­er­halten könne. Schließlich sei er für die neue Stelle nicht hinreichend ausgebildet. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Dienstherr, so die Richter, dürfe einen Beamten aus jedem sachlichen Grund umsetzen. Ein solcher liege vor, wenn die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübungen des Vertrau­ens­ver­hält­nisses gestört sei. Vorliegend hätten zwischen dem Kläger und den früheren Arbeitskollegen seit längerem schwere und nach dem Betriebsausflug sogar massive und irreparable Spannungen bestanden. Es sei auch nicht fehlerhaft gewesen, gerade den Kläger auszuwählen. Dem Dienstherrn stehe ein sehr weiter Ermes­sens­spielraum zu, den das Gericht nur auf Missbrauch hin zu überprüfen habe. Missbräuchlich sei die Umsetzung aber nicht, denn es sei der Kläger gewesen, mit dem die übrigen Kollegen Probleme im dienstlichen Umgang gehabt hätten. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn, für den Erhalt von Fahrge­mein­schaften zu sorgen, vielmehr hätten Beamte ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß wahrnehmen könnten. Schließlich treffe es nicht zu, dass der Kläger für den neuen Dienstposten nicht hinreichend ausgebildet sei. Seine Ausbildung passe auf die Stellen­be­schreibung. Sofern die Erfüllung der neuen Aufgaben in Einzelfällen gleichwohl mit Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei es ihm zuzumuten, diese Probleme durch Rückfragen oder Fortbildungen zu lösen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des VG Koblenz vom 27.04.2007

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