23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil25.01.2011

VG Trier: Gebüh­re­n­er­hebung für polizeiliche Ingewahr­samnahme rechtmäßigEin in Rechnung stellen der Kosten für die Reinigung der durch den Inhaftierten mit Kot verschmierten Zelle und für Ingewahr­samnahme nicht zu beanstanden

Wer in polizeilichen Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungs­wid­rigkeit zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahr­samnahme verbundenen Kosten tragen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizei­in­spektion Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin durchgeführten Polizei­e­in­sätzen, bei denen die Einhaltung einer angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber den Beamten.

Amtsgericht ordnet Ingewahr­samnahme über Nacht an

Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten oder Ordnungs­wid­rig­keiten – insbesondere gegenüber den die Anzeige erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den Kläger zur Polizei­in­spektion mit. Das zuständige Amtsgericht ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahr­samnahme (Aufenthalt + Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100 Euro (davon 42 Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.

Höhe der Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der vorgesehenen Rahmengebühr und ist daher zulässig

Zu Recht urteilte das Verwal­tungs­gericht Trier. Bei der Ingewahr­samnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung von Straftaten oder Ordnungs­wid­rig­keiten handele es sich um eine Amtshandlung i.S.d. einschlägigen gebüh­ren­recht­lichen Vorschriften, deren Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebüh­ren­pflichtigen verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahr­samnahme stehe aufgrund der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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