21.11.2024
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Urteil13.08.2013Verwaltungsgericht Stuttgart5 K 2177/12
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil13.08.2013

Mindestgebühr für verdachts­u­n­ab­hängige Vor-Ort-Waffenkontrolle zu hochStadt Stuttgart verliert im Streit um Gebühr für verdachts­u­n­ab­hängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

Eine Mindestgebühr von 210 Euro für eine verdachts­u­n­ab­hängige Waffenkontrolle ist rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ist der Kläger Jäger und Waffenbesitzer. In seiner Waffenbesitzkarte sind eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen. Im Januar 2012 hatten Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bei ihm vor Ort eine verdachts­u­n­ab­hängige Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes durchgeführt. Die Kontrolle hatte zu keiner Beanstandung geführt. Für die Kontrolle setzte die Stadt gegen den Kläger - bei einem Gebührenrahmen von 210 Euro bis 420 Euro - eine Gebühr in Höhe von 210 Euro fest. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid im Juli 2012 Klage erhoben.

Kläger hält festgesetzte Gebühr für unangemessen

Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebüh­ren­pflichtigen Verwal­tungs­vorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. Eine zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Überprüfung der sicheren Unterbringung seiner zwei Waffen und der Munition rechtfertige eine derart hohe Gebühr nicht. Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebüh­re­n­er­hebung für verdachts­u­n­ab­hängige waffen­rechtliche Vor-Ort-Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 Euro bis 420 Euro sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Perso­na­l­aufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.

Höhe der Gebühren in bereits entschiedenen Verfahren wurden rechtlich nicht beanstandet

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat in zwei Verfahren mit rechtskräftigen Urteilen vom 20.09.2011 (Az.: 5 K 2953/11) und 06.12.2011 (Az.: 5 K 4898710) bereits entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für verdachts­u­n­ab­hängige Vor-Ort-Waffen­kon­trollen als solche rechtmäßig ist. Die Höhe der in jenen Verfahren streitigen Gebühren (50 Euro bzw. 46,67 Euro) war vom Gericht rechtlich nicht beanstandet worden; sie war von den Klägern in jenen Verfahren - anders als im nun zu entscheidenden Fall - allerdings auch nicht in Frage gestellt worden.

Mindestgebühr in Höhe von 210 Euro rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart gab der Klage des Jägers und Waffenbesitzers statt. Es erachtet den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwal­tungs­ge­büh­ren­satzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 Euro für rechtswidrig. Das Urteil mit den vollständigen Entschei­dungs­gründen wird den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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