14.11.2024
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Dokument-Nr. 4903

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss14.09.2007

Baden-Württemberg: Einhaltung eines Rauchverbots in Festhalle kann nicht per Eilantrag durchgesetzt werdenGericht weist Antrag aus formalen Gründen ab

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag zweier Bürger, die ein Rauchverbot in einer Festhalle erwirken wollten, abgewiesen. Ein solcher Antrag könne nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, entschied das Gericht. Ein Eilantrag könne nur gestellt werden, wenn dies für einen effektiven Rechtsschutz notwendig sei und ansonsten unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden. Das sei hier nicht der Fall. Die Antragsteller könnten auch mal an die frische Luft gehen.

Der Eilantrag zweier Bürger gegen die Stadt Lauda-Königshofen mit dem Ziel, dass während der vom 14.09. bis 23.09.2007 stattfindenden Königshöfer Messe in der bewirt­schafteten Festhalle (Tauber-Franken-Halle) das grundsätzliche Rauchverbot des Landes­nicht­rau­cher­ge­setzes beachtet wird, bleibt aus formalen Gründen ohne Erfolg.

Mit ihrem am 03.09.2007 beim Verwal­tungs­gericht eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wehrten sich die Bürger (Antragsteller) gegen die Entscheidung des Bürgermeisters von Lauda-Königshofen, dass in der Festhalle während der Königshöfer Messe geraucht werden darf. Sie beriefen sich auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Regelungen des seit 01.08.2007 in Kraft getretenen Landes­nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes. Sie gaben an, bei Nikotin­ein­wirkung litten sie unter Atemnot, Schwindel und Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen. Beim Besuch der Messehalle sähen sie sich durch die zu erwartende Rauch­be­läs­tigung beeinträchtigt.

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Im Wege einer einstweiligen Anordnung könne das Gericht grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung treffen und durch seine Entscheidung nicht in vollem Umfang den Antragstellern bereits das gewähren, was nur in einem Haupt­sa­che­ver­fahren - also im Klageverfahren - zu erreichen wäre, und damit die Haupt­sa­ch­ent­scheidung vorwegnehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des grundgesetzlich verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz notwendig sei, da die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar und irreparabel wären. Dies sei hier nicht erkennbar. Denn es sei nicht festzustellen, dass die den Antragstellern drohenden Nachteile, die sie beim Besuch der Festhalle, in der geraucht werde, erlitten, ihre gesund­heit­lichen Interessen in einem Ausmaß beein­träch­tigten, dass das von ihnen begehrte Rauchverbot auszusprechen wäre.

Nur leichte Unpäss­lich­keiten - Antragsteller sollen an die frische Luft gehen

Der stundenweise Besuch der bewirt­schafteten Festhalle möge zwar dazu führen, dass es bei ihnen zu Atemnot, Schwindel und Konzen­tra­ti­o­ns­schwie­rig­keiten komme. Dabei handele es sich jedoch nicht um schwerwiegende Gesund­heits­schäden, sondern um leichte Unpäss­lich­keiten, denen die Antragsteller entgehen könnten, indem sie entweder kurz hinausgingen, um frische Luft zu bekommen, oder indem sie ihre Anwesen­heits­zeiten in der Halle verkürzten.

Die Frage, ob die Umdekorierung einer Festhalle mit Stoff bzw. deren Ausstattung mit Biertisch­gar­nituren diese zu einem Bier-, Wein- oder Festzelt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Landes­nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes umwandelt, ist vom Gericht ausdrücklich offen gelassen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.09.2007

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