15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss26.09.2014

Eilantrag gegen Löschung der E-Mails von Stefan Mappus erfolglosDatenschutz genießt Vorrang vor Informations­anspruch

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines ehemaligen Richters (Antragsteller) gegen das Land Baden-Württemberg, vorläufig die Löschung der im Staats­mi­nis­terium gespeicherten Siche­rungs­kopien der E-Mail-Account-Daten von Stefan Mappus zu unterlassen, abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist ehemaliger Richter und Kläger eines Verfahrens (Az. 4 K 2005/13), in dem er u.a. einen Anspruch auf Zugang zu den im Staats­mi­nis­terium gespeicherten Siche­rungs­kopien der E-Mail-Account-Daten von Stefan Mappus nach dem Landes­um­welt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz geltend macht. Da deren Löschung in Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 für Montag, 29. September 2014, vorgesehen ist bzw. war, begehrte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des geltend gemachten Klageanspruchs.

Antragsteller konnte keinen Anspruch nach dem (Landes)Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz glaubhaft machen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat der Antragsteller keinen zu sichernden Anspruch nach dem (Landes)Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz glaubhaft gemacht. Der Anspruch richte sich nur auf solche Umwelt­in­for­ma­tionen, über die eine infor­ma­ti­o­ns­pflichtige Stelle verfüge, also bei ihr vorhanden seien oder für sie bereitgehalten würden. Um solche Informationen handele es sich nicht, denn Stefan Mappus habe einen Anspruch auf Löschung der E-Mails, wie in dem - rechtskräftigen - Berufungsurteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 festgestellt worden sei. Das Staats­mi­nis­terium verfüge daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Der Datenschutz genieße damit - auch wegen seiner Verankerung im Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung - Vorrang vor dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch.

Rechtliche Grundlage für Rückga­bemög­lichkeit der Dokumente nicht gegeben

Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des vom Staats­mi­nis­terium vertretenen Landes begehre, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung an das Landesarchiv zu übergeben oder zu übermitteln, dass diese jederzeit auf Anforderung des Landes oder eines Gerichts im Original oder als Kopie zurückzugeben seien, sei dieser Antrag bereits unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis, denn der Antragsteller mache insoweit keine Verletzung eigener Rechte geltend. Die Verpflichtung, die fraglichen Daten dem Landesarchiv anzubieten, wozu das Land Baden-Württemberg mit dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg rechtskräftig verpflichtet worden sei, betreffe nur das Innenverhältnis der beiden Behörden. Rechte Dritter seien dadurch nicht berührt. Für eine Rückga­bemög­lichkeit gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Staats­mi­nis­terium gebe die Daten endgültig aus der Hand. Im Übrigen handele es sich bei den dem Landesarchiv anzubietenden Daten, wie oben ausgeführt, um keine vorhandenen Daten.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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