21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil15.03.2012

"Wenn es regnet, Kaufpreis zurück" – Werbeaktion ist kein unerlaubtes GlücksspielKaufpreis stellt kein Entgelt für Erwerb einer Gewinnchance dar

Eine Werbeaktion mit dem Slogan: „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am .... regnet“ stellt kein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glückss­piel­staats­ver­trages dar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Einrich­tungshaus. Sie plant unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ eine Werbeaktion. An dieser Aktion könnten sich Kunden beteiligen, die innerhalb des Aktio­ns­zeitraums bei der Klägerin Waren in einer Kaufpreishöhe von mindestens 100 Euro beziehen. Sollte es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnen, würde der Teilnehmer den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet erhalten.

Regie­rungs­prä­sidium sieht in Werbeaktion unzulässiges öffentliches Glücksspiel

Das Regie­rungs­prä­sidium ist der Auffassung, dass es sich bei der Aktion um ein öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses i. S. v. § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glückss­piel­staats­vertrags handele, das mangels Erlaub­nis­fä­higkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Die Teilhabe an der Gewinnchance setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 Euro voraus, so dass der Kaufpreis für diesen Einkauf ein Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle.

Veranstalterin verneint glückss­piel­recht­lichen Charakter der Werbeaktion

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance darstelle, da die Kunden schlicht Waren kaufen würden, zu denen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde. Damit fehle der Werbeaktion der glückss­piel­rechtliche Charakter. Auch der Sinn und Zweck des Staatvertrages, welcher in der Suchtprävention liege, gebiete keine Erstreckung des Entgelt­be­griffes auf den vorliegenden Fall. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen - darunter auch Konkurrenten der Klägerin - gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.

VG: Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass diese Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag darstellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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