Dokument-Nr. 6371
Permalink https://urteile.news/
- Nordrhein-Westfalen: Pokerturniere ohne Spieleinsatz sind zulässigOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss10.06.2008, 4 B 606/08
- Hessen: Veranstalter von Online-Pokerturnieren darf für Anmeldung keine persönlichen Daten der Teilnehmer verlangenVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss11.10.2007, 7 G 3111/07(1)
Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss09.07.2008
Rheinland-Pfalz: Pokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfindenUnter bestimmten Voraussetzungen können Pokerturniere zunächst weiter stattfinden
Pokerturniere dürfen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vorerst weiterhin stattfinden. Der Veranstalter darf von den Teilnehmern aber keinen Spieleinsatz, sondern nur einen Unkostenbeitrag bis max. 15 Euro verlangen; zudem sind keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 250 Euro zulässig.
Im entschiedenen Fall veranstaltet die Antragstellerin seit Jahren Pokerturniere, u. a. auch in Rheinland-Pfalz. Nachdem am 1. Januar 2008 der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten waren, untersagte die - landesweit zuständig gewordene - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerturnieren im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.
Hiergegen erhob die Veranstalterin Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag hatte Erfolg.
Gericht: Sofortige Untersagung ist nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig
Es könne offen bleiben, ob es sich - wie von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion angenommen - bei den von der Antragstellerin durchgeführten Pokerturnieren um unerlaubtes Glücksspiel handele. Die sofortige Untersagung sei jedenfalls im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Folgen für die in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betroffene Veranstalterin weder erforderlich noch verhältnismäßig.
Nur 15 Euro Startgeld
Sie habe bisher als Unkostenbeitrag nur ein sog. Startgeld von 15 Euro verlangt, und es gebe auch keine besonders wertvollen Sachpreise. Die von ihr durchgeführten Turniere seien deshalb in den vergangenen Jahren von den zuvor zuständigen kommunalen Behörden als erlaubnisfähig bzw. sogar als erlaubnisfrei angesehen worden. Bei Fortführung der Turniere in der bisherigen Weise seien daher keine konkreten Gefahren erkennbar, denen mit einem sofortigen Verbot begegnet werden müsste.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Neustadt vom 15.07.2008
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6371
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.