18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.06.2008

Nordrhein-Westfalen: Pokerturniere ohne Spieleinsatz sind zulässigAllenfalls Werbung für illegale Poker­ver­an­stal­tungen darf verboten werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren getroffen.

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der "Poker-Bundesliga" in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veran­stal­tungs­kosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers ("Re-Buy") besteht nicht. Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechts­schutz­antrag der Antragstellerin wurde vom Verwal­tungs­gericht Münster mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt.

Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das Oberver­wal­tungs­gericht stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veran­stal­tungs­kosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Poker­ver­an­stal­tungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr zu prüfen habe, ob es sich bei den Poker­ver­an­stal­tungen um andere Spiele mit Gewinn­mög­lichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenk­lich­keits­be­schei­nigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2008

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6182

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI