18.10.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss03.04.2008

Öffentliche Pokerturniere bleiben weiterhin verboten

Die Stadt Rheine durfte einem privaten Veranstalter untersagen, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga durchzuführen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Der Veranstalter hatte der Stadt Rheine Ende 2007 angezeigt, er beabsichtige, in einer Gastwirtschaft in Rheine regelmäßig Pokerturniere durchzuführen. Für die Teilnahme an diesen örtlichen Turnieren, die mit gleichartigen Veranstaltungen an anderen Orten im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga verbunden sind und bei denen gesponserte Gewinne ausgelobt werden, werde ein Eintrittsgeld von 15 Euro als Kostenbeitrag erhoben. Das Ordnungsamt der Stadt Rheine untersagte im Dezember 2007 mit sofortiger Wirkung die Durchführung der Turniere und drohte bei einem Verstoß die Schließung der Veranstaltung an. Nachdem der Veranstalter daraufhin sein Konzept änderte und die Spieler statt um das Eintrittsgeld nur noch um eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung bitten wollte, wurden auch diese sog. Charity-Turniere untersagt.

Poker-Bundesliga gegen Entgelt ist unerlaubtes öffentliches Glücksspiel

Das Verwal­tungs­gericht Münster entschied jetzt durch Eilbeschluss, die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Veranstalters werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Diese Pokerturniere der „Poker-Bundesliga“ seien, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben werde, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar sei.

Es ist gleichgültig, ob das Entgelt als Eintrittsgeld oder Startgeld bezeichnet wird

Poker in der vorgesehenen Form sei ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spiele. Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie sei dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veran­stal­tungs­kosten gedeckt würden. Ohne Bedeutung sei auch, dass die für die Gewinner ausgelobten Preise möglicherweise vollständig von Sponsoren zur Verfügung gestellt würden. Auch die geplanten „Charity-Turniere“ könnten verboten werden. Sie seien nach dem Gesamtkonzept der „Poker-Bundesliga“ - mit einem Punkte­kon­to­system und gemeinsamer Inter­net­prä­sen­tation - mit den übrigen entgelt­pflichtigen Pokerturnieren, etwa dem Finalturnier mit der Aussicht auf hochwertige Gewinne (Hauptpreis: Neuwagen im Wert von 12.000 Euro), untrennbar verbunden. Für eine Teilnahme an diesen entgelt­pflichtigen Pokerspielen werde bei jeder Veranstaltung ein Anreiz geschaffen, so dass eine entgeltfreie örtliche Poker­ver­an­staltung zugleich eine Werbung für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel darstelle. Diese Werbung sei nach dem Strafgesetzbuch ebenfalls verboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 07.04.2008

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